Normenkette

§ 23 Abs. 4 WEG, § 43 WEG

 

Kommentar

Im vorliegenden Fall trat Erledigung der Hauptsache in einem Beschlussanfechtungsverfahren durch einen bestandskräftigen Wiederholungsbeschluss (Zweitbeschluss) ein. Dieser nachfolgende, bestätigende Beschluss wurde nicht angefochten und damit bestandskräftig. Damit hat sich das vorausgehende Beschlussanfechtungsverfahren in der Hauptsache erledigt; Klärungsbedürftigkeit der Wirksamkeit des Erstbeschlusses ist nicht mehr gegeben. Die Hauptsacheerledigung während eines Rechtsmittelverfahrens führt dann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (wie hier entschieden), wenn dieses nicht auf die Kosten (des gesamten Verfahrens) beschränkt wird (vgl. z.B. Demharter, ZMR 87, 201/203; Henkes/Niedenführ/Schulze, 3. A. vor § 43 Rn. 134). Eine solche Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten wurde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen, sondern in erster Linie die weitere Beschwerde in der Hauptsache weiterverfolgt, sodass diese als unzulässig zu verwerfen war. Diese Verwerfung hat zugleich zur Folge, dass auch entsprechende Hilfsanträge unzulässig sind. Eine nur hilfsweise beantragte Erledigungserklärung und Beschränkung auf die Kosten für den Fall, dass das Gericht das Rechtsmittel für unzulässig halten sollte, ist nicht möglich, weil zunächst über den Hauptantrag zu entscheiden ist und bei Verwerfung des Hauptantrages (hier also der weiteren Beschwerde) als unzulässig kein Raum für eine sachliche Prüfung verbleibt (wie sie bei einer Erledigungserklärung und Beschränkung auf Kosten des Verfahrens notwendig wäre, vgl. auch BayObLG, WE 95, 63/64 und zur Unzulässigkeit einer hilfsweisen Erledigungserklärung BGHZ 106, 359/366).

Vorliegend auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz von DM 14.720 (Beschlussanfechtung über eine Giebelsanierung nebst Sonderumlage).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.1995, 3 Wx 251/93)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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