Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 57/92 WEG) |
LG Krefeld (Aktenzeichen 6 T 28/93) |
Tenor
Das Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen.
Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten der weiteren Beschwerde. Sie haben außerdem der Antragstellerin die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
WERT: 14.720,– DM.
Gründe
I. Die Antragstellerin (Miteigentümerin) hat den Eigentümerbeschluß vom 9.7.1992 zu TOP 8 (Giebelsanierung nebst Sonderumlage) wegen eines Einladungsmangels angefochten.
Das Amtsgericht hat den Beschluß für ungültig erklärt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde (aufgrund nicht-öffentlicher Sitzung) zurückgewiesen.
Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Nach Einlegung der weiteren Beschwerde haben die Eigentümer in der Versammlung vom 24.8.1993 zu TOP 9 die (inzwischen durchgeführte) Giebelsanierung und die Sonderumlage nochmals beschlossen, wobei sich aus dem Inhalt dieses Beschlusses ergibt, daß trotz des etwas reduzierten Gesamtaufwandes die Höhe der Sonderumlage derjenigen entsprechen soll, die am 9.7.1992 beschlossen wurde. Dieser bestätigende Beschluß wurde nicht angefochten.
Durch Verfügung vom 4.11.1993 hat der Senat daraufhin die Antragsgegner um Erläuterung gebeten, welches Interesse an der Weiterverfolgung der weiteren Beschwerde bestehe.
Die Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 19.11.1993 geltend gemacht, daß die Wirksamkeit des Beschlusses vom 9.7.1992 unverändert klärungsbedürftig sei, und beantragt,
Die Antragstellerin hat demgegenüber beantragt,
Mit weiterem Schriftsatz vom 23.9.1994. haben die Antragsgegnerergänzend beantragt,
die Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Die weitere Beschwerde der Antragsgegner ist als unzulässig zu verwerfen.
Durch den bestandskräftigen Wiederholungsbeschluß (Zweitbeschluß) vom 24.8.1993 hat sich das vorliegende Verfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. z. B. Demharter in ZMR 1987, 201; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 19 Rdn. 89-Stichwort: WEG –). Gründe dafür, weshalb die Wirksamkeit des Erstbeschlusses vom 9.7.1992 trotz des bestätigenden und bestandskräftigen Wiederholungsbeschlusses vom 24.8.1993 weiterhin klärungsbedürftig sei, haben die Antragsgegner nicht vorgetragen und sind auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Antragsgegner machen selbst mit Schriftsatz vom 19.11.1993 geltend, daß durch den bestandskräftigen Wiederholungsbeschluß die Angelegenheit wirtschaftlich entschieden sei.
Die Erledigung der Hauptsache während des Rechtsmittelverfahrens führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels, wenn dieses nicht auf die Kosten (des gesamten Verfahrens) beschränkt wird (vgl. z. B. Demharter, ZMR 1987, 201, 203; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Aufl., § 19 Rdn. 96; Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG. 3. Aufl., vor § 43 Rdn. 134).
Hier jedoch haben die Antragsgegner trotz Hinweises auf die Notwendigkeit der Darlegung eines fortbestehenden Interesses an der Weiterverfolgung der Rechtsbeschwerde eine solche Beschränkung des Rechtsmittels auf die Kosten nicht vorgenommen, sondern in erster Linie die weitere Beschwerde in der Hauptsache weiterverfolgt, so daß diese als unzulässig zu verwerfen ist.
Die Verwerfung der weiteren Beschwerde als unzulässig hat zugleich zur Folge, daß auch die Hilfsanträge unzulässig sind. Eine nur hilfsweise Erledigungserklärung und Beschränkung auf die Kosten für den Fall, daß das Gericht das Rechtsmittel für unzulässig halten sollte, ist nicht möglich, weil zunächst über den Hauptantrag zu entscheiden ist und bei Verwerfung des Hauptantrages (hier also der weiteren Beschwerde) als unzulässig kein Raum für eine sachliche Prüfung (wie sie bei einer Erledigungserklärung und Beschränkung auf die Kosten des Verfahrens notwendig wäre) verbleibt (vgl. BayObLG in WE 1995, 63, 64, und zur Unzulässigkeit der hilfsweisen Erledigungserklärung: BGHZ 106, 359, 366 ff sowie Zöller, ZPO, 19. Aufl., § 91 a Rdn. 13 und Rdn. 35).
Die Kostenentscheidung hinsichtlich der unzulässigen weiteren Beschwerde folgt aus § 47 WEG.
Unterschriften
Dr. G., W., M.
Fundstellen