Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Erledigt sich die Hauptsache nach Einlegung einer zulässigen weiteren Beschwerde, wird das Rechtsmittel unzulässig. Es bleibt jedoch zulässig, wenn es vom Rechtsmittelführer auf die Kosten beschränkt wird (vgl. auch BGHZ 86, 393, 395; BayObLG, ZWE 2000, 217).
  2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 20.000 DM (Verpflichtungsverfahren auf Beseitigung eines Wintergartens).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.07.2001, 2Z BR 23/01

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?