Normenkette

§ 43 Abs. 1 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Hat ein Wohnungseigentümer mit einem Verpflichtungsantrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer bei Gericht Erfolg (hier: Waschmaschinenaufstellung im gemeinschaftlichen Waschraum auf eigene Kosten), so erledigt sich im Rechtsmittelverfahren die Hauptsache, wenn der Antragsteller seine Wohnung veräußert und der neue Wohnungseigentümer kein Interesse an der begehrten Verpflichtung hat.

Halten die Antragsgegner in einem solchen Fall ihr Rechtsmittel aufrecht (selbst bei hilfsweiser Beschränkung auf die Kosten), so wird es unzulässig. Das können sie nur vermeiden, wenn sie sich der Erledigterklärung des Antragstellers vorbehaltlos anschließen.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von 5.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 03.03.1994, 2Z BR 128/93)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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