Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigterklärung
Leitsatz (amtlich)
1. Erklären die Beteiligten im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung das wohnungseigentumsrechtliche Verfahren übereinstimmend für erledigt und enthält die außergerichtliche Einigung zugleich eine Regelung für die Kostentragung des gerichtlichen Verfahrens, entspricht es im Allgemeinen der Billigkeit, diese Regelung der gerichtlichen Kostenentscheidung zugrunde zu legen. Es bleibt offen, ob das Gericht in jedem Fall an die außergerichtliche Kostenregelung gebunden ist.
2. Der Geschäftswert eines Streits um die Nutzung von Dachräumen zum Wohnen bemisst sich nach dem zusätzlichen Nutzungsinteresse des betroffenen Wohnungseigentümers einerseits sowie dem Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Verhinderung einer weitergehenden Nutzungsmöglichkeit andererseits.
Normenkette
WEG §§ 47, 48 Abs. 3 S. 1
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 8 T 2106/03) |
AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 11.12.2002; Aktenzeichen 1 UR II 49/02) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 4 wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 24. September 2004 in Nr. II aufgehoben.
II. Von den Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs haben, je samtverbindlich, die Antragsteller und die Antragsgegner zu 4 jeweils die Hälfte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
III. Die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller samtverbindlich zu tragen.
IV. Der Geschäftswertbeschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 11. Dezember 2002 wird dahingehend abgeändert, dass der Geschäftswert für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 5.000 EUR festgesetzt wird.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.400 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Die Miteigentumsanteile der Anlage stehen im Eigentum von insgesamt 21 Personen oder Personengruppen, zumeist Eheleuten. Den Antragstellern, einem Ehepaar, gehörte neben einer Wohnung ein weiterer Miteigentumsanteil von 8,321/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 19 bezeichneten Dachräumen von knapp 47 m².
Die Wohnungseigentümer fassten am 25.6.2002 den Beschluss, den Antragstellern sowie den Antragsgegnern zu 1 bis 3 die Nutzung der Dachgeschoßräume zu Wohnzwecken zu untersagen.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, den Beschluss für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat am 11.12.2002 den Geschäftswert auf 100.000 EUR festgesetzt und dem Antrag am 19.3.2003 stattgegeben. Gegen den Beschluss vom 19.3.2003 haben die Antragsgegner zu 1 bis 4 sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben sich sämtliche Wohnungseigentümer notariell u.a. dahingehend geeinigt, dass den Antragstellern das Recht zur Nutzung der Einheit Nr. 19 als Wohnung gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags eingeräumt wurde. Gleichzeitig wurden, auch im Hinblick auf weitere Rechtsstreitigkeiten in der Gemeinschaft, die Miteigentumsanteile aller Wohnungseigentümer neu berechnet und zugeteilt. Die Urkunde enthält darüber hinaus die Feststellung, dass die Wohnungseigentümer sich über die Erledigung des anhängigen Verfahrens in der Hauptsache durch die notarielle Regelung einig sind. Zur Kostentragung enthält die Urkunde unter Nr. XV. 2, bezogen auch auf parallel geführte gerichtliche Verfahren der Antragsgegner zu 1 bis 3, folgende Regelung:
In den vorstehend genannten Verfahren auf Nutzungsuntersagung tragen die 17 antragstellenden Eigentümer (gemeint: die Antragsgegner zu 4) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Gerichtskosten werden zwischen den 17 antragstellenden Eigentümern und den Antragsgegnern A. (Antragsteller), H. (Antragsgegnerin zu 3) und W. (Antragsgegner zu 2) ohne Beteiligung von F. (Antragsgegner zu 1) geteilt.
Nach übereinstimmender Erledigterklärung hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.9.2004 die Kostenentscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und 17/18 der Gerichtskosten den Antragsgegnern zu 4 sowie 1/18 der Gerichtskosten den Antragstellern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller hat das Landgericht den Antragsgegnern zu 4 auferlegt und ausgesprochen, dass diese ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerseite, der sich die Antragsteller widersetzt haben.
Entscheidungsgründe
II.
1. Gegen den Beschluss des Landgerichts, das wegen Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren eine isolierte Kostenentscheidung erlassen hat, ist die sofortige weitere Beschwerde nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 und 4, § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 FGG statthaft (BayObLG FamRZ 2001, 299; Zimmermann in Keidel/Kuntze/Wi...