Leitsatz (amtlich)
Ein dem Rechtsmittel der (sofortigen) weiteren Beschwerde unterliegender Beschluss des LG muss eine - wenn auch knappe - Sachverhaltsdarstellung enthalten, damit der Streitstoff auf Rechtsfehler überprüft werden kann. Dies gilt auch für isolierte Kostenbeschlüsse.
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 27.11.2003; Aktenzeichen 60 T 2705/03) |
AG Erding (Aktenzeichen UR II 7/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der am 27.11.2003 den Beteiligten zugestellte Beschluss des LG Landshut ohne Datum (60 T 2750/03) hinsichtlich der Entscheidung zur Auslagenerstattung (Ziff. I S. 2) aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Landshut zurückverwiesen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.800 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Unter ihnen herrschte Streit, wer die Kosten für eine Balkonsanierung zu tragen hat.
Einen Antrag der Antragsteller, die Antragsgegner zu verpflichten, die Betonplatte des Balkons ihrer Eigentumswohnung entsprechend einem Kostenangebot abzudichten, hat das AG am 8.7.2003 abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller haben die Beteiligten vor dem LG die Hauptsache am 21.11.2003 für erledigt erklärt, nachdem die Sanierung durchgeführt war. Das LG hat sodann mit undatiertem Beschluss den Antragstellern die Gerichtskosten auferlegt und ausgesprochen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Gegen den am 27.11.2003 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 8.12.2003. Mit ihr begehren sie zu bestimmen, dass die Antragsteller ihnen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 FGG, § 20a Abs. 2 FGG zulässig und hat in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses, soweit er angegriffen ist, sowie zur Zurückverweisung der Sache an das LG zur erneuten Entscheidung, die auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens umfassen wird.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Beschwerde wäre zurückzuweisen gewesen, weil es die Antragsteller versäumt hätten, im Hinblick auf die Sanierung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Betonsockels einen Eigentümerbeschluss herbeizuführen. Von der Auferlegung außergerichtlicher Kosten sei im Regelfall nicht Gebrauch zu machen. Die Antragsteller hätten einen Anspruch auf ordnungsmäßige Verwaltung. Es entspräche deshalb nicht der Billigkeit, sie mit den außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegner in der zweiten Instanz zu belasten.
2. Die Entscheidung hält, soweit es um die unterbliebene Anordnung einer Kostenerstattung zugunsten der Antragsgegner geht, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Der Beschluss des LG enthält nämlich keine Gründe im Sinn von § 25 FGG, die es dem Rechtsbeschwerdegericht erlauben würden, zu überprüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG). Nach § 25 FGG ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts mit Gründen zu versehen. Da das Rechtsbeschwerdegericht nach § 27 FGG die Beschwerdeentscheidung nur auf Rechtsverletzungen überprüfen kann und dabei an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden ist, müssen die Gründe der Beschwerdeentscheidung die tatsächlichen Feststellungen erkennen lassen, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Sie müssen also eine vollständige, klare Darstellung des Sachverhalts, ggf. unter Anführung der Gründe, aus denen eine Tatsache für erwiesen erachtet wurde oder nicht, enthalten (allgemeine Meinung; BayObLG v. 1.10.1992 - 3Z BR 108/92, BayObLGZ 1992, 274 f. = BayObLGReport 1993, 30; v. 28.3.1996 - 2Z BR 33/96, BayObLGReport 1996, 41 = WuM 1996, 374; v. 13.1.1994 - 3Z BR 311/93, BayObLGReport 1994, 21 = GmbHR 1994, 259 = MDR 1994, 356 = NJW-RR 1994, 617 [618]; v. 24.5.2000 - 4 Z BR 11/00, NJW-RR 2000, 1435; Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 25 Rz. 28; Meyer/Holz in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 40). Daran fehlt es hier. Der Entscheidung kann nicht entnommen werden, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war. Ihr ist allenfalls zu entnehmen, dass die Antragsteller einen Beschluss der Wohnungseigentümer zur Sanierung des (welchen?) Betonsockels nicht herbeigeführt haben. Im Übrigen beschränkt sich die landgerichtliche Entscheidung, soweit sie die Erstattung von Auslagen betrifft, auf Ermessenserwägungen. Auch für isolierte Kostenbeschlüsse gilt für die Begründungspflicht keine Ausnahme.
b) Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die rechtliche Begründung den Kostenausspruch nicht vollständig deckt. Nach der Kostenentscheidung des LG haben die Beteiligten ihre Auslagen selbst zu tragen. Dies...