Leitsatz

Erledigung eines Zahlungsantragsverfahrens in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgrund rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses

 

Normenkette

§ 47 WEG, § 48 WEG

 

Kommentar

1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Zahlungsanspruch ist die nach Rechtsmitteleinlegung erfolgte rechtskräftige Aufhebung des Sonderumlagebeschlusses als Grundlage der Zahlungsforderung zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist zwar für die Entscheidung der III. Instanz der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung der II. Instanz maßgebend; allerdings kann auch im WE-Verfahren die Berücksichtigung solcher Vorgänge nicht ausgeschlossen werden, die die prozessuale Rechtslage erst im Rechtsbeschwerdeverfahren verändert haben, wie etwa eine Erledigterklärung (analog zum Revisionsverfahren, vgl. § 561 Abs. 1 S. 1 ZPO). Somit hat auch hier die III. Instanz solche nachträglich eingetretenen Tatsachen zu beachten, welche das gesamte Verfahren gegenstandslos machen (Hauptsacheerledigung). Ein Rechtsmittelführer muss, um die Verwerfung seines Rechtsmittels zu vermeiden, seine Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränken.

2. Die Gerichtskosten eines unbegründet gewordenen Zahlungsverfahrens sind regelmäßig der Eigentümergemeinschaft aufzuerlegen, während eine außergerichtliche Kostenerstattung allerdings auch hier nicht in Betracht kommt.

3. Auch bei nur einfachen Streitgenossen ist das vermögenswerte Rechtsmittelinteresse der mehreren Beschwerdeführer am Wegfall der angefochtenen Entscheidung zusammenzurechnen (analog § 5 ZPO, BGHZ 23, 233 = NJW 57, 628). Bei Addition der Beschwer bei einzelnen Beteiligten unter DM 1.200,- [nach seinerzeitiger Regelung des § 45 Abs. 1 WEG] sei die Gesamtverurteilung (im vorliegenden Fall von DM 3.900,-) ausschlaggebend.

4. Gerichtskostenquotelung, keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert DM 3.900,-.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 16.12.1992, 24 W 3700/92)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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