Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Zahlungsverfahrens in dritter Instanz. Wohnungseigentumssache
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rechtsbeschwerdeverfahren über einen Zahlungsanspruch ist die nach Rechtsmitteleinlegung erfolgte rechtskräftige Aufhebung des Umlagebeschlusses der Wohnungseigentümer, auf dem der Zahlungsanspruch beruht, zu berücksichtigen.
2. Die Gerichtskosten des unbegründet gewordenen Zahlungsverfahrens sind regelmäßig der Eigentümergemeinschaft aufzuerlegen, während eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt.
3. Auch bei nur einfachen Streitgenossen ist das Vermögenswerte Rechtsmittelinteresse der Beschwerdeführer am Wegfall der angefochtenen Entscheidung zusammenzurechnen.
Normenkette
WEG § 28 Abs. 2, § 47; FGG § 27
Verfahrensgang
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 157/89) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150 T 78/91) |
Tenor
Der Zahlungsanspruch ist in der Hauptsache erledigt.
Von den Gerichtskosten erster Instanz hat die Antragstellerin 65/100 zu tragen.
Die restlichen Gerichtskosten erster Instanz und die Gerichtskosten zweiter und dritter Instanz werden dem Verwaltungsvermögen der Eigentümergemeinschaft auferlegt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 3.900,– DM festgesetzt.
Gründe
Gestützt auf einen Ermächtigungsbeschluß der Gemeinschaft vom 28. Mai 1990 hat die Antragstellerin als Miteigentümerin die Antragsgegner zu 1) bis 3) auf anteilige Zahlung der mit Eigentümerbeschluß vom 17. Juli 1989 zu TOP 8 beschlossenen pauschalen Sonderumlage in Höhe von 30.000,– DM, die gemäß Eigentümerbeschluß zu TOP 9 zum 20. November 1989 fällig gestellt wurde, in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen, weil die gerichtliche Inanspruchnahme der Antragsgegner angesichts der eigenen Zahlungssäumnis der Antragstellerin rechtsmißbräuchlich sei. Auf die Erstbeschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß vom 15. Mai 1992 die Antragsgegnerin zu 1) zur Zahlung von 840,– DM, den Antragsgegner zu 2) zur Zahlung von 1.920,– DM und den Antragsgegner zu 3) zur Zahlung von 1.140,– DM verpflichtet. Gegen diesen am 2. Juni 1992 zugestellten Beschluß haben die Antragsgegner zu 1) bis 3) am 16. Juni 1992 Rechtsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 2. September 1992 hat der Senat in dem parallel geführten Beschlußanfechtungsverfahren die Eigentümerbeschlüsse vom 17. Juli 1989 betreffend die Sonderumlage und deren Fälligstellung für ungültig erklärt. Im Hinblick darauf hat die Antragstellerin das vorliegende Zahlungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Senat hat die Kostenentscheidung des Landgerichts geändert.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FGG zu prüfen, ob die angefochtene landgerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei ist oder nicht. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG findet u. a. § 561 ZPO entsprechende Anwendung. Danach ist für die Entscheidung der dritten Instanz der Sachverhalt zur Zeit des Erlasses der Entscheidung zweiter Instanz maßgebend. Demgemäß wäre die hier angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechtsfehlerfrei, weil zur Zeit ihres Erlasses der Umlagebeschluß der Eigentümer vom 17. Juli 1989 noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt war, die Zahlungsansprüche gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) begründet waren und diesen auch insoweit nach billigem Ermessen (§ 47 Satz 1 und 2 WEG) die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen waren.
Ebenso wie im Rahmen des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt ist, daß die Berücksichtigung solcher Vorgänge nicht ausgeschlossen ist, die die prozessuale Rechtslage erst im Revisionsverfahren verändert haben, wie etwa eine Erledigterklärung (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 17. Aufl., § 561 Rn. 4), gilt auch im Rechtsbeschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen nach §§ 27 FGG, 45 WEG, daß die dritte Instanz auch solche nachträglich eingetretenen Tatsachen zu beachten hat, welche das ganze Verfahren gegenstandslos machen, wenn also eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (Keidel/Kuntze, FGG, 13. Aufl., § 27 Rn. 52; Jansen, FGG, 2. Aufl., § 19 Rn. 36). Das Gericht der weiteren Beschwerde hat bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels den gesamten Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu berücksichtigen, insbesondere auch solche Tatsachen, welche die Hauptsache erledigen. Erledigt sich die Hauptsache nach Einlegung der weiteren Beschwerde, so ist das Rechtsmittel zur Hauptsache unzulässig geworden. Der Beschwerdeführer muß, um die Verwerfung des Rechtsmittels zu vermeiden, die weitere Beschwerde auf die Kostenentscheidung beschränken. Das Rechtsbeschwerdegericht hat sodann über die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung des Erstbeschwerdegerichts, eventuell auch des Erstgerichts, und über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde ohne Rücksicht auf den Beschwerdewert zu entscheiden (Keidel/Kuntze a.a.O., § 27 Rn. 55 m.w.N.). Das Rechtsmittel muß freilich bei Einlegung zulässig gewesen sein (vgl. Jansen a.a.O...