Normenkette

§ 22 WEG, § 20 FGG, § 91a ZPO

 

Kommentar

1. In Wohnungseigentumssachen kann sich die Hauptsache erledigen, wenn aufgrund veränderter Umstände nicht mehr damit zu rechnen ist, dass ein gefasster oder angefochtener Eigentümerbeschluss vollzogen wird (hier: Errichtung einer Parabolantenne nicht auf dem Dach der Wohnanlage der Beteiligten, sondern auf dem Nachbargebäude und Anschluss der Wohnungen der Beteiligten an diese Antenne bei Freistellung von anteiliger Kostentragung widersprechender Eigentümer und Einbau von Sperrfiltern bei diesen). Somit musste im Verfahren nicht mehr überprüft werden, ob der Eigentümerbeschluss über die Errichtung einer Parabolantenne auf dem Anwesen der Beteiligten gültig ist oder nicht; das Verfahren hat sich diesbezüglich in der Hauptsache erledigt; ein Anfechtungsantrag ist insoweit unzulässig geworden, ein Antragsteller hat seinen Antrag der veränderten Sach- und Rechtslage anzupassen, was vorliegend nicht geschehen ist. Im Rechtsmittelverfahren ist nicht etwa die Erledigung der Hauptsache auszusprechen, sondern das Rechtsmittel ist, soweit die Hauptsache erledigt ist, als unbegründet zurückzuweisen.

Ein Sperrfiltereinbau war i. Ü. nicht als nachteilig zu werten und beeinträchtigte auch nicht den Fernsehempfang in der Wohnung der Antragstellerseite (nach Sachverständigengutachten im landgerichtlichen Beschwerdeverfahren); insoweit bestand Duldungspflicht nach § 14 WEG.

2. Fällt der Verfahrensgegenstand durch ein die Sach- und Rechtslage änderndes Ereignis fort, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hat und es auf die zu behandelnde Frage nicht mehr ankommt, so erledigt sich auch im WE-Verfahren die Hauptsache. Diese Frage hat das WE-Gericht ohne Rücksicht auf die Erklärungen der Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu ermitteln und zu berücksichtigen. Durch Hauptsacheerledigung wird ein Beschlussanfechtungsantrag in aller Regel unzulässig, da ein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr besteht.

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert in dieser Instanz von 14.000 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 21.09.1995, 2Z BR 65/95)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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