Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses
Verfahrensgang
AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 96/93) |
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1472/94) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten vom 4. Mai 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 14 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Eigentümer der Wohnanlage H.-Straße 252, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Auf dem Flachdach der Wohnanlage befindet sich eine Antenne zum Fernsehempfang terrestrischer Sender. Ein Anschluß an das Breitbandkabelnetz ist nicht vorhanden.
In der Eigentümerversammlung vom 21.4.1992 hatten die Wohnungseigentümer die Erweiterung der bestehenden Antennenanlage durch Errichtung einer Parabolantenne zum Empfang von 10 Satellitenprogrammen beschlossen. Auf Antrag der Antragstellerin wurde dieser Beschluß durch seit 12.5.1993 rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts vom 13.4.1993 für ungültig erklärt mit der Begründung, die Antragstellerin werde durch diesen Beschluß beeinträchtigt, da sie mit Kosten der Maßnahme belastet werde, obwohl sie keinen Fernseher und kein Interesse an der Erweiterung der Antennenanlage habe.
Die Wohnungseigentümer faßten sodann in der Eigentümerversammlung vom 19.5.1993 mit Stimmenmehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 3a folgenden Beschluß:
Es soll gemeinschaftlich eine Parabolantenne zum Empfang von 10 Programmen errichtet werden, wobei es der Eigentümergemeinschaft H.-Straße 254 und 256 gestattet wird, unter anteiliger Kostenbeteiligung sich an diese Antennenanlage mit anzuschließen. Die Antragstellerin wird von der Kostentragung freigestellt. In der Wohnung der Antragstellerin wird ein Sperrfilter eingebaut. Die Finanzierung erfolgt über eine Sonderumlage nach Wohneinheiten, fällig ist diese bei Vorliegen der Schlußrechnung. Von den Bewohnern selbst installierte Parabolantennen müssen entfernt werden.
Mit am 21.6.1993 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin u.a. beantragt, den zu TOP 3a gefaßten Beschluß für ungültig zu erklären. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Errichtung einer Parabolantenne bedürfe als bauliche Veränderung der Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Sie werde durch die Anlage beeinträchtigt; der Einbau des Sperrfilters störe auch den bisher gewährleisteten Empfang terrestrischer Fernsehsender.
Danach ließ die Verwalterin nach Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat der Eigentümer der angrenzenden Wohnanlagen H.-Straße 254 und 256 die Parabolantenne an dem Nachbarhaus H.-Straße 254 anbringen. Die Eigentümer der Wohnanlagen H. Straße 252 und 256 wurden an diese Parabolantenne angeschlossen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 3.6.1994 den Antrag der Antragstellerin abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die ergänzend ausführt, es könne aufgrund des Eigentümerbeschlusses vom 19.5.1993 eine Antenne auch auf der Wohnanlage der Beteiligten installiert werden, hat das Landgericht durch Beschluß vom 4.5.1995 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde folgt aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde. Die sofortige weitere Beschwerde ist aber unbegründet; das Landgericht hat die Erstbeschwerde im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.
Auch die Erstbeschwerde ist trotz teilweiser Erledigung der Hauptsache im ersten Rechtszug insgesamt zulässig gewesen. Soweit die Antragstellerin die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Errichtung einer Parabolantenne auf dem Anwesen der Beteiligten beantragt, ist ihr Antrag durch den Anschluß an die Parabolantenne auf dem Nachbaranwesen und die dadurch eingetretene teilweise Erledigung der Hauptsache unzulässig geworden. Das Amtsgericht hätte den Antrag als unzulässig statt als unbegründet abweisen müssen, was aber an der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die Sachentscheidung nichts ändert (s.o.). Dies folgt daraus, daß das Amtsgericht, auch soweit die Hauptsache erledigt war, in der Sache entschieden, die Antragstellerin die Erledigung der Hauptsache bestritten und dafür auch erwägenswerte Argumente vorgetragen hat (vgl. Demharter ZMR 1987, 201/204). Die Erstbeschwerde war aber unbegründet, da das Amtsgericht die Anträge im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Soweit sich die Antragstellerin gegen den Einbau des Sperrfilters wendet, ist eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten; der Anfechtungsantrag ist aber unbegründet.
a) In Wohnungseigentumssachen, bei denen es sich überwiegend um sogenannte echte Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, erledigt sich die Hauptsache, wenn der Verfahrensgegenstand durch e...