Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Normenkette
§ 23 Abs. 4 WEG, § 242 BGB, § 2038 BGB
Kommentar
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der die Sanierung von Fassade und Dach zum Gegenstand hat, von einem Wohnungseigentümer angefochten, tritt Hauptsacheerledigung des Anfechtungsstreits ein, wenn die Maßnahme durchgeführt ist, eine Rückgängigmachung ausgeschlossen ist und eine Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses auch sonst keine Auswirkungen mehr haben könnte.
2. Selbst wenn es sich im vorliegenden Fall um eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung gehandelt haben sollte, stünde einem Rückbauanspruch wegen der damit verbundenen hohen Kosten der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Gleiches gelte für ein Verlangen auf Freistellung von Kosten. Damit war der Anfechtungsantrag bereits unzulässig.
3.Gehört ein Wohnungseigentum einer Erbengemeinschaft, so kann jeder Miterbe allein einen Eigentümerbeschluss rechtswirksam anfechten.
Der Senat hat zwar am 27. 9. 1990 entschieden, dass dann, wenn ein Wohnungseigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört, der einzelne Gesellschafter grundsätzlich nicht berechtigt ist, einen Eigentümerbeschluss anzufechten (BayObLGZ 1990, 260). In dieser Entscheidung wurden auch die Voraussetzungen einer Notgeschäftsführung eines Gesellschafters in entsprechender Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB insbesondere im Hinblick darauf ausgeschlossen, dass die BGB-Gesellschaft über ihre Geschäftsführung grundsätzlich handlungsfähig ist. Diese Entscheidung ist überwiegend auf Zustimmung gestoßen, wurde aber auch abgelehnt (Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Aufl., vor § 43 WEG, Rn. 80). Ob an der Entscheidung festzuhalten ist, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Im vorliegenden Fall einer Erbengemeinschaft gilt jedenfalls trotz der weitergehend inhaltsgleichen Vorschriften des § 744 Abs. 2 BGB einerseits und des § 2038 Abs. 1 BGB andererseits etwas anderes. Der einzelne Miterbe ist zur Anfechtung ohne Rücksicht darauf berechtigt, ob er oder die anderen Miterben bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gehindert waren, sich am Anfechtungsantrag zu beteiligen (BGHZ 94, 117/121; § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB) er ist damit auch allein anfechtungsberechtigt (vgl. auch BGH, NJW 1989, 2694/2696).
4.Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 47.000,- angeordnet.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 20.05.1998, 2Z BR 25/98= BayObLGZ 1998, Nr. 34 = ZMR 10/98, 644)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren