Leitsatz

  • Mangels Widerspruch übereinstimmende Hauptsacheerledigung; Beachtung von Amts wegen

    Kostenentscheidung nach mutmaßlichem Verfahrensausgang; summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage genügt

    § 366 BGB (Leistungs-Anrechnung auf mehrere Forderungen) gilt auch für Wohngeldzahlungen

 

Normenkette

§ 47 WEG, § 366 BGB, § 20a FGG

 

Kommentar

1. Widerspricht der Antragsgegner der Erledigungserklärung durch den Antragsteller nicht, ist in der Regel von einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung auszugehen; insoweit haben Entscheidungen der Vorinstanzen ihre Wirksamkeit verloren. Hauptsacheerledigung ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu beachten (h.M.).

2. In den Fällen einer übereinstimmenden Erledigterklärung ist allein noch über die Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden. Bei dieser allein noch ausstehenden Kostenentscheidung ist vor allem darauf abzustellen, wie das Verfahren mutmaßlich ohne das erledigende Ereignis ausgegangen wäre. Dabei kann sich das Gericht mit einer summarischen (gekürzten, überschlagartigen und zusammengefassten) Prüfung der Sach- und Rechtslage begnügen.

3. Die Bestimmung des § 366 BGB ist auch auf Wohngeldzahlungen anzuwenden; § 366 BGB gilt auch, wenn die Leistung nicht durch den Schuldner selbst, sondern durch einen Dritten (wie hier den Mieter) erbracht wird (vgl. auch § 267 Abs. 1 BGB). Auch wenn hier § 366 Abs. 1 BGB nicht eingreift, wurden durch die Zahlungen des Mieters zunächst die noch offenen Wohngeldschulden aus genannten Monaten getilgt, weil diese die "lästigeren" waren, da sie bereits rechtshängig waren.

4. Gerichtskostenquotelung in allen Rechtszügen ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Geschäftswert III. Instanz bis zur Erledigterklärung von DM 13.207,- und ab diesem Zeitpunkt von DM 2.859,-.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 29.03.2000, 2Z BR 119/99(

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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