Leitsatz

Erhöhte Prozessgebühr?

 

Normenkette

§ 48 Abs. 1 WEG, § 20a FGG, § 27 Abs. 2 FGG, § 6 BRAGO

 

Kommentar

1. Stellt das AG nach übereinstimmender Erledigterklärung in seiner Entscheidung fest, dass die Hauptsache erledigt sei, so hat dieser Ausspruch nur deklaratorische Bedeutung; es handelt sich nicht um eine "Entscheidung in der Hauptsache", so dass hier die Kostenentscheidung für sich (allein/isoliert) mit sofortiger Beschwerde angefochten werden kann.

2. Von einer überstimmenden Erledigterklärung ist in der Regel schon dann auszugehen, wenn ein Antragsgegner der Erklärung des Antragstellers nicht widersprochen hat.

3. Unter einer gerichtlichen Entscheidung, die zur Erhöhung der Prozessgebühr auf das 3fache der vollen Gebühr führt, ist nur eine Entscheidung in der Hauptsache zu verstehen. Da im Fall der übereinstimmenden Erledigterklärung nur noch über die Kosten zu entscheiden ist, verbleibt es bei einer Prozessgebühr (von 10/10). Die isolierte Kostenentscheidung ist durch diese Gebühr abgegolten (nunmehr h. R. M.; soweit der Senat früher eine andere Meinung vertreten hat BayObLG Z 1987, 381/389 hält er daran nicht fest; gleiches hat auf Anfrage der 3. Zivilsenat des BayObLG erklärt).

4. Keine außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren von DM 420,-).

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.11.1993, 2Z BR 98/93).

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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