Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 20a FGG, § 27 Abs. 2 FGG
Kommentar
1. Behandelt das Landgericht die sofortige Beschwerde gegen eine mit einer Hauptsacheentscheidung verbundene Kostenentscheidung des AG als Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung, so ist gegen diese Entscheidung des LG die sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) zulässig.
Im vorliegenden Fall hatte das AG im Beschlusstenor festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei und dann über die Kosten des Verfahrens entschieden. Insoweit handelt es sich um eine Hauptsacheentscheidung, so dass sich die Kostenentscheidung im amtsgerichtlichen Beschluss nicht als isolierte Kostenentscheidung darstellt. Ist das LG gleichwohl von einer solchen ausgegangen und hat sich darauf beschränkt, die Kostenentscheidung des AG zu überprüfen und abzuändern, handelt es sich bei dieser landgerichtlichen Entscheidung um eine erstmalige Entscheidung allein über den Kostenpunkt, so dass eine sofortige weitere Beschwerde hiergegen zulässig ist. Der Ausschluß der weiteren Beschwerde ist nur dann gerechtfertigt, wenn bereits das AG lediglich eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hätte (wie hier nicht).
Auf die Rechtsbeschwerde hin mußte die Entscheidung des LG aufgehoben und die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen werden, da sich die Erstbeschwerde ausschließlich gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des AG richtete (verbunden mit einer Hauptsacheentscheidung, nämlich der Feststellung der Hauptsacheerledigung, vgl. § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Ohne Bedeutung ist dabei, ob das AG von einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung hätte ausgehen und sich daher auf eine Kostenentscheidung beschränken müssen. Da es eine Hauptsacheentscheidung erlassen hat, kam eine Anfechtung (Erstbeschwerde) allein der Kostenentscheidung nicht in Betracht.
2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung der Antragsgegnerseite (Erstbeschwerdeführer) hinsichtlich des Erstbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens bei Geschäftswertansatz von DM 4.300,-.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 13.01.1994, 2Z BR 124/93).
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Gerade bei Hauptsacheerledigungen, die im WEG-Verfahren auch von Amts wegen ausdrücklich tenoriert werden können, hat es mehr oder weniger das Gericht in der Hand, über Erledigungs-Sachentscheidung (wie hier im Sinne einer Feststellung) eine u. U. auch (selbstverständlich unbeabsichtigt/unbewußt) ermessensfehlerhafte Kostenentscheidung zu treffen, die dann von einer kostenbelasteten Beteiligtenseite (insbesondere auch im Falle nicht ausgesprochener Erstattung außergerichtlicher Kosten) nicht angefochten werden kann, zumal ein Verfahrensausgang in den Gründen oft nur sehr "dünn" im Rahmen zulässiger summarischer Überprüfung der Streitsache dargestellt wird; dies erscheint mir ein nicht stets zu billigender Rechtszustand zu sein, da auf diesem Wege auch ermessensfehlerhafte Kostenentscheidungen der Tatsacheninstanzgerichte ohne Kontrollmöglichkeit unangreifbar werden können. Ohne Sachentscheidung (Ausspruch einer Hauptsacheerledigung) könnte demgegenüber gegen eine alleinige Kostenentscheidung des AG bei Überschreiten der Beschwerdesumme (DM 1.500,-) Rechtsmittel eingelegt werden.
Oft erscheint mir auch eine Differenzierung problematisch, ob es sich bei richterlichem Ausspruch einer "Hauptsacheerledigung" allein um eine deklaratorische Feststellung handelt (wie im Falle BayObLG, Entscheidung v. 11. 11. 93, Az.: 2Z BR 98/93) oder um eine Feststellungs-Hauptsacheentscheidung (wie hier).