Normenkette

§ 45 Abs. 1 WEG, § 20 a FGG

 

Kommentar

1. Eine Rechtsbeschwerde ist zulässig, soweit das LG hinsichtlich des Antrags (wie hier) auf Gewährung von Belegeinsicht nach der übereinstimmenden Erledigterklärung allein über die Kosten dieses Verfahrensgegenstandes entschieden hat. Das Beschwerdegericht hat insoweit erstmals eine isolierte Kostenentscheidung getroffen. Hiergegen findet die sofortige weitere Beschwerde statt, wenn auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige weitere Beschwerde zulässig wäre und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 DM übersteigt (§ 43 Abs. 1 WEG, § 45 Abs. 1 WEG; § 27 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 FGG, § 20 a Abs. 2 FGG; vgl. auch BayObLG, WE 89, 209). Dies traf vorliegend zu.

2. Erlässt das AG im WE-Verfahren trotz Erledigung eine Entscheidung in der Hauptsache, ohne dass der Antragsteller Gelegenheit zur Erledigterklärung hatte und ohne dass damit ein Beschwerdeführer Gelegenheit besaß, sein Rechtsmittel auf die Kosten zu beschränken, ist die wegen der Kosten eingelegte Erstbeschwerde zulässig (Fortführung von BayObLG, WM 92, 64 = WE 93, 343).

3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von 6.900 DM.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 12.08.1999, 2Z BR 50/99= ZMR 12/99, 839)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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