Normenkette

§ 45 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, § 767 Abs. 2 ZPO

 

Kommentar

1. Erledigt sich die Hauptsache nach Entscheidung des LG und vor Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde dagegen, dann ist das Rechtsmittel unzulässig.

2. Ist Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens die Verpflichtung der Gesamtheit der Eigentümer, die Fenster in der Wohnung eines Antragstellers zu erneuern, erledigt sich die Hauptsache durch einen Eigentümerbeschluss, der diese Frage regelt.

3. Wird ein Rechtsmittel wegen Hauptsacheerledigung vor Einlegung unzulässig und die angefochtene Entscheidung rechtskräftig, so wird diese in der Sache gegenstandslos. Einer aus ihr gleichwohl betriebenen Zwangsvollstreckung müsste mit einem Vollstreckungsgegenantrag ( § 767 Abs. 2 ZPO) begegnet werden.

4. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von DM 6.000.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 16.04.1999, 2Z BR 10/99)

zu Gruppe 7:  Gerichtliches Verfahren

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