Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses und anderem
Verfahrensgang
LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 443/98) |
AG Regensburg (Aktenzeichen 13 UR II 61/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 29. Dezember 1998 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Am 24.11.1997 lehnten die Wohnungseigentümer unter Tagesordnungspunkt (TOP) 7.5 den Antrag des Antragstellers ab, die Fenster sowie die Balkon- und Eingangstüre seiner Wohnung zu erneuern.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß vom 24.11.1997 zu TOP 7.5 für nichtig zu erklären und festzustellen, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, die Fenster und die Außenseite der Wohnungstür in seiner Wohnung auf ihre Kosten zu erneuern.
Das Amtsgericht hat die Anträge am 25.5.1998 abgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat er seinen Antrag zurückgenommen, soweit dieser auf die Erneuerung der Außenseite der Wohnungstür gerichtet war. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 29.12.1998 den Eigentümerbeschluß vom 24.11.1997 zu TOP 7.5 aufgehoben und festgestellt, daß die Antragsgegner verpflichtet sind, die Fenster in der Wohnung des Antragstellers auf ihre Kosten zu erneuern. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
In der Eigentümerversammlung vom 11.1.1999 erörterten die Wohnungseigentümer die Frage, wem die Instandhaltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums, insbesondere der Fenster, obliegt, die zwar Gemeinschaftseigentum seien, aber sich im Bereich des Sondereigentums befinden. Der Verwalter trug dazu vor, die Wohnungseigentümer seien in der Vergangenheit davon ausgegangen, daß die Instandsetzung Sache des einzelnen Wohnungseigentümers sei; daran hätten sich auch alle Wohnungseigentümer gehalten. Sodann beschlossen die Wohnungseigentümer, „diese jahrelange Übung per Beschluß formell zu bestätigen”.
II.
Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unzulässig, weil sich vor seiner Einlegung die Hauptsache durch den Eigentümerbeschluß vom 11.1.1999 erledigt hat.
1. In Wohnungseigentumssachen ist anders als im Zivilprozeß von Amts wegen zu prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist (§ 12 FGG; BayObLGZ 1979, 117/121). Diese Prüfung hat auch noch im Rechtsbeschwerdeverfahren stattzufinden (BayObLG WuM 1995, 504). Die Erledigung der Hauptsache tritt ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, entfallen ist (BayObLGZ 1979, 117/120; WuM 1995, 504). Erledigt sich die Hauptsache nach einer Entscheidung des Amtsgerichts oder des Landgerichts, kann eine sofortige Beschwerde oder eine sofortige weitere Beschwerde nicht mehr eingelegt werden. Sie wäre unzulässig (vgl. BayObLG WE 1992, 86; Bärmann/Merle WEG 7. Aufl. § 44 Rn. 92; Keidel/Kahl FGG 14. Aufl. § 19 Rn. 93; Koss JR 1996, 359/364; Demharter ZMR 1987, 201/203).
2. Danach ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner unzulässig. Sie ist am 15.1.1999, also nach dem Eigentümerbeschluß vom 11.1.1999 eingelegt worden, der nach der am 4. und 5.1.1999 zugestellten Entscheidung des Landgerichts vom 29.12.1998 gefaßt wurde. Bei dem Eigentümerbeschluß handelt es sich um ein Ereignis, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeigeführt hat.
a) Gegenstand des Verfahrens war die in einen Feststellungsantrag gekleidete Verpflichtung der Antragsgegner, die Fenster in der Wohnung des Antragstellers zu erneuern. Dieser Verfahrensgegenstand ist durch den Eigentümerbeschluß vom 11.1.1999 entfallen. Der Eigentümerbeschluß hat zum Inhalt, daß jeder Wohnungseigentümer die Fenster in seiner Wohnung auf seine Kosten zu erneuern hat. Die Wohnungseigentümer gingen, wie sich aus den Erläuterungen des Verwalters in der Versammlungsniederschrift ergibt, davon aus, daß dies schon bisher galt. Sie haben dies nunmehr zweifelsfrei geregelt. Der Beschluß ist für die Wohnungseigentümer verbindlich, weil er nicht für ungültig erklärt wurde (vgl. § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG). Damit ist kein Raum mehr für eine Entscheidung der Frage, ob ohne diesen Eigentümerbeschluß eine Verpflichtung der Antragsgegner zur Erneuerung der Fenster bestünde. Das Rechtsschutzbedürfnis hierfür ist entfallen. Der Eigentümerbeschluß vom 11.1.1999 hat, wie sich insbesondere aus den in der Versammlungsniederschrift festgehaltenen Erläuterungen des Verwalters ergibt, die nächstliegende Bedeutung, daß er nicht nur für die Zukunft wirkt, sondern eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Fenster in ihrer Wohnung auf eigene Kosten zu erneuern, sowohl ...