Leitsatz

  1. Haus- und Gartenordnung auf Anfechtung hin in gerichtlicher Kontrolle
  2. Einheitlicher Verfahrensgegenstand bei einer Vielzahl angefochtener Einzelregelungen (keine Verfahrenstrennung!)
  3. Keine generelle Ersetzungsentscheidung des Gerichts ohne konkret bestimmten Antrag
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 5 Nr. 1, 23 Abs. 4 WEG; § 145 ZPO; § 27 FGG

 

Kommentar

  1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.
  2. Vorliegend mussten bei Überprüfung des Eigentümerbeschlusses über die Genehmigung einer Haus- und Gartenordnung viele Einzelregelungen überprüft und weitgehend für ungültig erklärt werden, da hier zum einen diverse Einzelbestimmungen Selbstverständlichkeiten oder im Wesentlichen die gesetzliche Regelung wiedergaben und somit keine eigenständige Regelungsbedeutung enthielten und zum anderen Rechte des einzelnen Eigentümers einschränkten, was nur durch Vereinbarung möglich gewesen wäre.
  3. Wird ein Eigentümerbeschluss zu dieser Thematik angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen.
  4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können auch keine neuen Sachanträge mehr gestellt werden.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 23.10.2003, 2Z BR 63/03BayObLG v. 23.10.2003, 2Z BR 63/03

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