Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausordnung. Gartenordnung. Trennung. Zerlegung. ersetzende-Entscheidung. Ziergarten. Baumschaukel
Leitsatz (amtlich)
1. Wird ein Eigentümerbeschluss, der eine aus einer Vielzahl von Einzelregelungen bestehende Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat, angefochten, handelt es sich um einen einheitlichen Verfahrensgegenstand. Es ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft, das Verfahren entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Verfahren zu zerlegen.
2. Zur Überprüfung eines Eigentümerbeschlusses, der eine Haus- und Gartenordnung zum Gegenstand hat.
3. Wird ein Eigentümerbeschluss angefochten, ist das Gericht in seiner Entscheidung durch den Antrag auf Ungültigerklärung beschränkt. Im Fall der Ungültigerklärung kann es ohne einen darauf gerichteten, bestimmten Antrag keine ersetzende Regelung treffen.
4. In der Rechtsbeschwerdeinstanz können keine neuen Sachanträge gestellt werden.
Normenkette
FGG § 27; WEG § 21 Abs. 5 Nr. 1, § 23 Abs. 4; ZPO § 145
Tatbestand
I.
Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die beiden Wohnungseigentümer einer aus zwei freistehenden Häusern bestehenden Wohnanlage.
Ein Miteigentumsanteil von 64/100 ist verbunden mit dem Sondereigentum an dem Haus Nr. 1 und gehört dem Antragsgegner; ein Miteigentumsanteil von 36/100 ist verbunden mit dem Sondereigentum an dem Haus Nr. 2 und gehört dem Antragsteller. Mit beiden Wohnungseigentumsrechten sind Sondernutzungsrechte verbunden.
Das Stimmrecht bemisst sich gemäß der Gemeinschaftsordnung nach der Größe der Miteigentumsanteile.
Verwalter der Wohnanlage ist der Antragsgegner.
Am 17.7.2001 beschloss der Antragsgegner mit seiner Stimmenmehrheit unter Tagesordnungspunkt 3 eine umfangreiche Haus- und Gartenordnung mit einer Vielzahl von Einzelregelungen.
Der Antragsteller hat unter anderem beantragt, den Eigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 3 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat das Verfahren dergestalt zerlegt, dass jede einzelne Bestimmung der Haus- und Gartenordnung in einem eigenen Verfahren behandelt wurde. Sodann hat es durch Beschlüsse vom 30.7. und 1.8.2002 einzelne Regelungen der Haus- und Gartenordnung für ungültig erklärt und im Übrigen die Anträge abgewiesen. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragsgegners und des Antragstellers hat das Landgericht durch Beschlüsse vom 3.4.2003 sämtliche Einzelbestimmungen der Haus- und Gartenordnung für ungültig erklärt. Dagegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragsgegners.
Der Senat hat die einzelnen Verfahren zu einem Verfahren verbunden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Rechtsmittel haben im Ergebnis keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt: Bei der Vielzahl der unwirksamen und teilweise schikanösen Bestimmungen entspreche die vom Antragsgegner unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner Stimmenmehrheit beschlossene Haus- und Gartenordnung nicht mehr ordnungsmäßiger Verwaltung, auch wenn einzelne Regelungen nicht zu beanstanden sein sollten. Die Haus- und Gartenordnung sei als Einheit beschlossen worden und würde verfälscht, wenn sie nur in Teilen aufrechterhalten bliebe.
2. Die Entscheidungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Die Haus- und Gartenordnung, die Gegenstand des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 ist, enthält zahlreiche Einzelregelungen. Die Zerlegung des Anfechtungsantrags entsprechend der Zahl der Einzelregelungen in eine Vielzahl von Anfechtungsverfahren durch das Amtsgericht war ermessensfehlerhaft. Dasselbe gilt für die Aufrechterhaltung der Verfahrenstrennung durch das Landgericht.
Voraussetzung einer Verfahrenstrennung ist in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 ZPO, dass Gegenstand des Verfahrens mehrere selbständige Ansprüche sind. Dies ist bei einem Eigentümerbeschluss über eine Hausordnung nicht der Fall, auch wenn sich diese in der Regel aus mehreren Einzelbestimmungen zusammensetzt. Es liegt nur ein Verfahrensgegenstand vor. Der Eigentümerbeschluss über die Haus- und Gartenordnung kann nicht in ein Bündel von einzelnen Beschlüssen zerlegt werden. Abgesehen davon kann Ziel einer Verfahrenstrennung immer nur sein, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, ferner einer Verfahrensverschleppung entgegenzuwirken. Damit ist eine Trennung nur dann am Platz, wenn sich ein abgrenzbarer Teil voraussichtlich rascher entscheiden lassen würde als ein anderer (vgl. BGH NJW 1995, 3120). Auch diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor.
Die Zerlegung des Verfahrens in eine Vielzahl von Einzelverfahren durch das Amtsgericht und die Aufrechterhaltung durch das Landgericht können daher keinen Bestand haben. Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts werden deshalb aufgehoben. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf es aber nicht, weil der Senat abschließend über den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu Tagesordnungspunkt 3 entscheiden kann. Der Eigentümerbeschluss entspricht insgesamt nicht ordnungsmäßi...