Ohne Erfolg! Vor allem habe B die Klage nicht sofort i. S. v. § 93 ZPO anerkannt. Denn B habe einen Anlass zur Klage gegeben. So liege es nämlich, wenn sich die beklagte Partei – ohne Rücksicht auf Verschulden – vorprozessual so verhalten habe, dass die klagende Partei annehmen musste, ohne Anrufung des Gerichts ihr Ziel nicht erreichen zu können. Bei fälligen Forderungen genüge dafür in der Regel, dass die beklagte Partei vor dem Prozess in Verzug geraten sei.

Dies sei der Fall. Für eine Sonderumlage gelte, dass der Zahlungsanspruch grundsätzlich durch die Beschlussfassung über die Erhebung der Sonderumlage und den (hier offenbar fehlenden) anschließenden Abruf durch den Verwalter fällig werde. Sollen die Beiträge sofort fällig werden, bedürfe es einer ausdrücklichen Regelung, insbesondere in dem Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage. Die Beschlusskompetenz hierzu habe sich im alten Recht aus § 21 Abs. 7 WEG a. F. ergeben und ergebe sich im hier bereits anwendbaren neuen Recht aus § 28 Abs. 3 WEG. Verzug sei mit Ablauf des 15.11.2022 eingetreten, da die Fälligkeit kalendermäßig durch den Beschluss bestimmt gewesen sei (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Allerdings seien die Wohnungseigentümer nur befugt gewesen, die Fälligkeit durch Beschluss neu zu regeln, nicht den Verzugseintritt als solchen. Es könne also nicht beschlossen werden, abweichend von §§ 286ff. BGB den Verzug generell schon mit Eintritt der Fälligkeit eintreten zu lassen (Hinweis auf Abramenko, ZWE 2012, S. 386). Für den Verzug seien vielmehr die allgemeinen Voraussetzungen des § 286 BGB maßgeblich. Werde, was bei einem Beschluss über den Wirtschaftsplan bzw. eine Sonderumlage häufig vorkomme, die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt/bestimmbar geregelt, trete dann aber Verzug ohne Mahnung ein, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Hinweis auf Staudinger/Häublein, 2018, WEG § 28 Rn. 262).

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