3.1 Fälligkeitstheorie und Überblick
Für die Person des Hausgeldschuldners kommt es nach h. M. darauf an, wer bei Fälligkeit der aus einem Beschluss nach 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG begründeten Ansprüche aktuell Eigentümer oder Miteigentümer eines Wohnungseigentums ist ("Fälligkeitstheorie"). Dies ist in der Regel, wer als (Mit-)Eigentümer im Grundbuch eingetragen und als "Wohnungseigentümer" anzusehen ist.
Bei den Wohnungseigentümern ist allerdings wiederum zwischen Einzel- und Miteigentümern, werdenden Wohnungseigentümern und Bucheigentümern zu unterscheiden. Neben und anstelle von Wohnungseigentümern können außerdem Parteien kraft Amtes haften, vor allem Zwangs- und Insolvenzverwalter das Hausgeld schulden.
3.2 Wohnungseigentümer
3.2.1 Natürliche Personen
Wohnungseigentümer im Sinne von § 28 WEG ist, wer zu Recht im Wohnungsgrundbuch eingetragen ist. Dies gilt auch dann, wenn der im Grundbuch Eingetragene das Eigentum nur treuhänderisch innehat.
Erbe und Ersteigerer
Der Erbe oder der Ersteigerer eines Wohnungseigentums steht zwar nicht im Wohnungsgrundbuch, ist aber Wohnungseigentümer und schuldet das Hausgeld. Der Ersteigerer schuldet das Hausgeld, das ab Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) fällig geworden ist.
3.2.2 Juristische Personen
Wenn der Wohnungseigentümer eine GmbH oder AG ist, schuldet nur diese das Hausgeld.
3.2.3 Rechtsfähige Personengesellschaft
Ist eine rechtsfähige Außen-GbR, eine OHG oder KG Wohnungseigentümerin, haften neben der Gesellschaft die (persönlich haftenden) Gesellschafter gemäß § 128 HGB akzessorisch für die Beitragsverpflichtungen.
Ist eine 2-Personen-GbR Wohnungseigentümerin und tritt einer der beiden Gesellschafter aus der GbR aus, so geht das Wohnungseigentum durch Anwachsung gemäß § 738 BGB analog auf den letztverbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser das Unternehmen allein fortführt. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet gemäß § 736 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 160 HGB für sämtliche Beitragsverpflichtungen, die innerhalb von 5 Jahren nach seinem Ausscheiden aus der GbR beschlossen werden. Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen; auch insoweit handelt es sich um Altverbindlichkeiten i. S. v. § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB.
Voraussetzung ist, dass beim Ausscheiden der Rechtsgrund für den geltend gemachten Anspruch gelegt ist. Rechtsgrund für das Hausgeld ist das gesetzliche Schuldverhältnis zwischen den Wohnungseigentümern. Der Lauf der Nachhaftungsfrist beginnt grundsätzlich mit der positiven Kenntnis des Verwalters von dem Ausscheiden des GbR-Gesellschafters aus der Gesellschaft.
3.2.4 Erbfall (Schuld und Haftung des Erben)
3.2.4.1 Hausgeld ist bei Erbfall fällig
Überblick
Schuldet bereits der Erblasser der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ganz oder teilweise Vorschüsse gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG oder Nachschüsse gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG, waren diese mithin bereits vor dem Erbfall fällig, geht die Schuld nach § 1922 Abs. 1, § 1967 Abs. 1 BGB unmittelbar mit dem Erbfall auf seinen Erben über.
Beschränkung
Der Erbe hat nach §§ 1975 ff. BGB allerdings die Möglichkeit, durch entsprechenden Antrag die Haftung für diese Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz auf den Nachlass zu beschränken. Dadurch tritt rückwirkend eine "Vermögenssonderung" zwischen dem Nachlass und dem restlichen Vermögen des Erben ein. Die Folge ist, dass der Erbe nicht mehr mit seinem sonstigen Vermögen, sondern nur noch mit dem separierten Vermögen haftet. Nur auf dieses separierte Vermögen kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zurückgreifen.
3.2.4.2 Hausgeld wird nach Erbfall fällig
Überblick
Wenn die Vor- und/oder Nachschüsse erst nach dem Erbfall fällig werden und damit keine Schulden des nicht mehr existenten Erblassers sein können, ist nach h. M. nicht das Eigentum maßgeblich, sondern di...