Gegenüber dem Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Zahlung von Hausgeld ist nach h. M. jedes Zurückbehaltungsrecht aus § 273, § 320 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.[1] Ein Hausgeldschuldner kann ein Zurückbehaltungsrecht auch nicht darauf stützen, dass der gesetzliche oder vereinbarte Umlageschlüssel grob unbillig sei und deshalb gegen die übrigen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Abänderung des Umlageschlüssels bestehe. Gegebenenfalls kann sich ein Wohnungseigentümer allerdings auf Verwirkung berufen.[2] Angesichts der Verjährung kommt diesem Einwand aber kaum praktische Relevanz zu.

 

Treuhandkonto

Umstritten ist, ob der Hausgeldschuldner ausnahmsweise ein Zurückbehaltungsrecht hat, wenn der Verwalter ein Treuhandkonto führt.[3]

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