Für ein Mahnverfahren spricht, dass es kostengünstig und schnell ist. Anders ist es allerdings, wenn zu erwarten steht, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gegen den dem Vollstreckungsbescheid vorausgehenden Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen wird.[1] Für das Mahnverfahren spricht weiter, dass man in der Regel keinen Rechtsanwalt einschalten muss.
Gegen das Mahnverfahren spricht, dass es nicht erweitert werden kann und jede weitere Forderung einen neuen Mahnbescheid erfordert. Eine Klage kann hingegen erweitert und sogar wegen noch nicht fälliger Forderungen erhoben werden.
Übersicht: Unterschiede zwischen Mahn- und Klageverfahren
Mahnverfahren | Klage | |
Kosten | 1/2 Gerichtsgebühr | 3 Gerichtsgebühren, in der Regel 2 Anwaltsgebühren |
Verhalten des Säumigen | Widerspruch/Einspruch? | Anerkenntnis? Versäumnisurteil? |
Schnelligkeit | Titel ohne Widerspruch und Einspruch nach ca. 8 Wochen. | Titel abhängig vom Verhalten des Säumigen: ergeht ein Versäumnisurteil ca. 8 Wochen, ansonsten ca. ½ Jahr. Ggf. § 15a EGZPO (Güteverfahren). |
Klageort | Belegenheit der Wohnungseigentumsanlage | Belegenheit der Wohnungseigentumsanlage |
Vollstreckbarkeit des Titels | 30 Jahre | 30 Jahre |
Anwaltszwang | Nein | 1. Instanz: Nein 2. Instanz: Ja |
Lästigkeit | gering | Bei selbst wahrgenommenem Termin hoch. |
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