Für ein Mahnverfahren spricht, dass es kostengünstig und schnell ist. Anders ist es allerdings, wenn zu erwarten steht, dass der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer gegen den dem Vollstreckungsbescheid vorausgehenden Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch einlegen wird.[1] Für das Mahnverfahren spricht weiter, dass man in der Regel keinen Rechtsanwalt einschalten muss.

Gegen das Mahnverfahren spricht, dass es nicht erweitert werden kann und jede weitere Forderung einen neuen Mahnbescheid erfordert. Eine Klage kann hingegen erweitert und sogar wegen noch nicht fälliger Forderungen erhoben werden.

 

Übersicht: Unterschiede zwischen Mahn- und Klageverfahren

 
Mahnverfahren Klage
Kosten 1/2 Gerichtsgebühr

3 Gerichtsgebühren,

in der Regel 2 Anwaltsgebühren
Verhalten des Säumigen Widerspruch/Einspruch? Anerkenntnis? Versäumnisurteil?
Schnelligkeit Titel ohne Widerspruch und Einspruch nach ca. 8 Wochen.

Titel abhängig vom Verhalten des Säumigen: ergeht ein Versäumnisurteil ca. 8 Wochen, ansonsten ca. ½ Jahr.

Ggf. § 15a EGZPO (Güteverfahren).
Klageort Belegenheit der Wohnungseigentumsanlage Belegenheit der Wohnungseigentumsanlage
Vollstreckbarkeit des Titels 30 Jahre 30 Jahre
Anwaltszwang Nein

1. Instanz: Nein

2. Instanz: Ja
Lästigkeit gering Bei selbst wahrgenommenem Termin hoch.
[1] Siehe auch Greiner, ZWE 2015, S. 149, 154.

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