Wohnungseigentümer können als Prozesshindernis ein "Vorschalt- oder Güteverfahren" vereinbaren ("Streitigkeiten … sind vor der Einleitung gerichtlicher Schritte dem … vorzutragen"). Bevor Hausgeld gerichtlich eingetrieben wird, muss dies beachtet werden. Die Durchführung des Vorschaltverfahrens ist nicht entbehrlich, wenn die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung mit dem Gegenstand befasst waren.[1] Die Wohnungseigentümer können diese Frage auch nicht an sich ziehen. Erhebt ein Verwalter daher ohne ein Vorschaltverfahren Klage, ist diese so lange unzulässig, als das Verfahren nicht durchgeführt (und erfolglos geblieben) ist.[2]

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