1.5.1 Ermächtigung

Ist der Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung des Hausgeldes ermächtigt[1], ist, sofern die Ermächtigung nicht ohnehin eine ausdrückliche Regelung trifft, nach § 133, § 157 BGB in der Regel davon auszugehen, dass der Verwalter wenigstens konkludent ermächtigt ist, einen Rechtsanwalt einzuschalten.[2] Um Zweifel hinsichtlich des Umfanges der Ermächtigung auszuschließen, sollte diese aber so präzise wie möglich formuliert werden.

Die Vertretungsmacht des Verwalters für die Einschaltung eines Rechtsanwaltes folgt aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.

[2] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 153; Hügel/Elzer, Das neue WEG-Recht, § 11 Rn. 71.

1.5.2 "Informationsmanagement"

Der Rechtsanwalt, der namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Hausgeldschuldner ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Hausgeldklage betreiben soll, benötigt für die Führung der Hausgeldklage zahlreiche Informationen.[1] Zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwaltes reicht in der Regel ein Auftragsschreiben, in dem die Namen der Gemeinschaft und des Hausgeldschuldners sowie die Nummer seines Wohnungseigentums (nach Aufteilungsplan) mitgeteilt und die beanspruchten Zahlungen aufgelistet werden (Rückstände nach Wirtschaftsplan und/oder Abrechnung, Sonderumlage, Sondervergütungen des Verwalters). Denn mit diesen Informationen kann der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.[2] Für eine Klage bedarf der Rechtsanwalt indes weiterer Informationen.

 

Überblick: Unterlagen und Informationen für den beauftragten Rechtsanwalt[3]

  • Unbeglaubigter Grundbuchauszug in Bezug auf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners. Diesen kann der Rechtsanwalt selbst beim Grundbuchamt einholen. Die Kosten muss der Schuldner als notwendige Prozesskosten erstatten. Sie können beim gerichtlichen Mahnverfahren im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unter der Position "Auskünfte" und auch noch im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids unter der Position "weitere Auslagen" geltend gemacht werden.
  • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.
  • Verwaltervertrag und/oder Verwaltervollmacht.
  • Niederschrift der Versammlung, in der die Verwalterbestellung beschlossen wurde.
  • Einzelabrechnung und/oder Einzelwirtschaftsplan, aus denen sich die geltend gemachten Zahlungsansprüche ergeben.
  • Niederschrift der Versammlung, in welcher die Nachschüsse und/oder die Vorschüsse beschlossen wurden.
[1] Eichhorn, NZM 2010, S. 688, 689.
[2] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 155.
[3] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 155.

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