Der Rechtsanwalt, der namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen einen Hausgeldschuldner ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Hausgeldklage betreiben soll, benötigt für die Führung der Hausgeldklage zahlreiche Informationen.[1] Zu Beginn der Tätigkeit des Rechtsanwaltes reicht in der Regel ein Auftragsschreiben, in dem die Namen der Gemeinschaft und des Hausgeldschuldners sowie die Nummer seines Wohnungseigentums (nach Aufteilungsplan) mitgeteilt und die beanspruchten Zahlungen aufgelistet werden (Rückstände nach Wirtschaftsplan und/oder Abrechnung, Sonderumlage, Sondervergütungen des Verwalters). Denn mit diesen Informationen kann der Rechtsanwalt einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.[2] Für eine Klage bedarf der Rechtsanwalt indes weiterer Informationen.

 

Überblick: Unterlagen und Informationen für den beauftragten Rechtsanwalt[3]

  • Unbeglaubigter Grundbuchauszug in Bezug auf das Wohnungseigentum des Hausgeldschuldners. Diesen kann der Rechtsanwalt selbst beim Grundbuchamt einholen. Die Kosten muss der Schuldner als notwendige Prozesskosten erstatten. Sie können beim gerichtlichen Mahnverfahren im Antrag auf Erlass des Mahnbescheids unter der Position "Auskünfte" und auch noch im Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids unter der Position "weitere Auslagen" geltend gemacht werden.
  • Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung.
  • Verwaltervertrag und/oder Verwaltervollmacht.
  • Niederschrift der Versammlung, in der die Verwalterbestellung beschlossen wurde.
  • Einzelabrechnung und/oder Einzelwirtschaftsplan, aus denen sich die geltend gemachten Zahlungsansprüche ergeben.
  • Niederschrift der Versammlung, in welcher die Nachschüsse und/oder die Vorschüsse beschlossen wurden.
[1] Eichhorn, NZM 2010, S. 688, 689.
[2] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 155.
[3] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 155.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?