3.1.1 Allgemeines

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO soll es der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Gläubigerin ermöglichen, auf einfache und schnelle Weise einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel zu erhalten. Das Mahnverfahren ist besonders für die Geltendmachung von Geldforderungen geeignet, in denen nicht zu erwarten ist, dass vom Antragsgegner Einwendungen gegen die Forderung erhoben werden. Auf diese Weise vermeiden beide Streitparteien ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren.

 

Wann auf das Mahnverfahren verzichtet werden sollte

Ist klar oder zu erwarten, dass der Hausgeldschuldner berechtigte oder unberechtigte Einwände gegenüber dem verlangten Hausgeld erheben wird, ist das gerichtliche Mahnverfahren Zeitverschwendung und sollte unterbleiben.

Das Mahnverfahren ist auch nicht zu empfehlen, wenn die Forderung, die geltend zu machen ist, einer spezifizierten Begründung bedarf, etwa dann, wenn sie aus unterschiedlichen Zahlungsansprüchen zusammengesetzt ist, und vor allem dann, wenn diese verschiedene Wohn- bzw. Teileigentumsrechte betreffen. In solchen Fällen sollte gleich eine Hausgeldklage erhoben werden. Andernfalls wird das Verfahren mit Überleitung vom Mahnverfahren nach Widerspruch in das streitige Verfahren oder gar infolge Zurückweisung des Mahnantrags wegen nicht genügend genauer Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs ggf. umständlicher und jedenfalls langwieriger.

3.1.2 Verwalter

Der Verwalter ist als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der Regel "von Amts wegen" berechtigt, ein Mahnverfahren zu betreiben. Im Einzelfall muss er nach § 27 Abs. 2 WEG dazu allerdings besonders ermächtigt werden.[1] Eine Vertretungsmacht folgt in beiden Fällen und auch ohne Ermächtigung aus § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG.

Der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids muss sorgfältig ausgefüllt werden – insbesondere muss das Geforderte hinreichend bestimmt beschrieben werden! Ferner muss der ggf. notwendige Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt werden. Der Verwalter muss seine Ermächtigung zur Führung des Mahnverfahrens nicht nachweisen.[2] Da er nicht "Bevollmächtigter" im Sinne von § 703 Satz 2 ZPO ist, muss er seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung auch nicht versichern. § 79 ZPO ist für den Verwalter als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht anwendbar.[3]

[3] Greiner, ZWE 2015, S. 149, 154.

3.1.3 Anwendungsbereich

Das Mahnverfahren kann nur wegen eines Anspruchs betrieben werden, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in EUR zum Gegenstand hat.[1] Ein solcher Anspruch ist der Anspruch auf Zahlung von Hausgeld. Nicht betrieben werden kann es z. B. wegen der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG.

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