Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen einer
die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist.
Im Übrigen besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.
Versicherte können während einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme auch die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung des Kindes beantragen. Es werden höchstens die Kosten der sonst zu erbringenden Haushaltshilfe übernommen.
Haushaltshilfe ist Nebenleistung
Die Haushaltshilfe ist keine eigenständige Leistung, sondern eine sog. Nebenleistung. Das bedeutet, dass die Krankenkasse auch Kostenträgerin der Hauptleistung (z. B. der Krankenhausbehandlung) sein muss, damit die Kosten der notwendigen Haushaltshilfe übernommen werden.
Bei der Teilnahme an einer ambulanten Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten besteht ein Haushaltshilfeanspruch bereits mit der Kostenübernahme der kurärztlichen Behandlung und der vom Kurarzt verordneten Kurmittel.
1.1.1 Haushalt des Versicherten
Ein Haushaltshilfeanspruch besteht, wenn der Versicherte den Haushalt selbst geführt hat. Der Anspruch ist dagegen ausgeschlossen, wenn die Haushaltsarbeiten einschließlich Beaufsichtigung und Betreuung der Kinder durch den Ehegatten/Lebenspartner, einen anderen Angehörigen oder Hausangestellte verrichtet wurden.
Der Haushaltshilfeanspruch ist einzuschränken, wenn der Versicherte bestimmte Haushaltsarbeiten oder die Beaufsichtigung/Betreuung der Kinder noch übernehmen kann.
1.1.2 Kind
1.1.2.1 Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres
Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Haushaltshilfe ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Als Kind in diesem Sinne kommt jedes auf Dauer im Haushalt lebende Kind in Betracht ohne Rücksicht darauf, ob es zum Versicherten rechtlich in einer Angehörigenbeziehung steht. Für den Anspruch ist ferner unerheblich, ob für das Kind eine Familienversicherung besteht.
1.1.2.2 Kinder mit Behinderungen
Die altersmäßige Begrenzung gilt nicht für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind. Darunter fallen Kinder, die nicht nur vorübergehend für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Dinge des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Pflege oder Beaufsichtigung bedürfen.
Keine Behinderung für sich allein gesehen ist
- unterdurchschnittliche Begabung,
- Unkonzentriertheit,
- Nervosität,
- Labilität sowie
- ein Rückstand der geistigen Entwicklung.
Ebenso sind akute Erkrankungen eines Kindes nicht als Behinderung anzusehen. Sie führen nicht zu einer Aufhebung der Altersgrenze.
Die Aufhebung der Altersgrenze gilt für Kinder mit Behinderungen, bei denen die Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
1.1.3 Weiterführung des Haushalts
Der Haushaltshilfeanspruch besteht nur, wenn eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Dies gilt nicht, wenn diese Person teilweise an der Betreuung gehindert ist, z. B. wegen eigener Berufstätigkeit, schulischer Verpflichtungen, Krankheit oder Alters. Auf den Hinderungsgrund kommt es nicht an.
Ein Anspruch auf Haushaltshilfe besteht also nicht bzw. nicht in vollem Umfang
- an arbeitsfreien Tagen,
- für Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
- einer Arbeitsunfähigkeit,
- einer Arbeitslosigkeit,
- bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen oder
- bei Kurzarbeit.
Haushaltshilfeanspruch
Eine Versicherte ist seit Jahren aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung (jeweils montags bis freitags von 7.30 bis 12.30 Uhr berufstätig) bei der Krankenkasse versichert. Sie wird vom 11.1. bis 19.1. vollstationär im Krankenhaus behandelt und kann während dieser Zeit ihren Haushalt nicht weiterführen bzw. ihre Kinder nicht betreuen. Sie hat bisher den Haushalt alleine geführt. Im Haushalt leben die Kinder (5 bzw. 8 Jahre alt) und ihr Ehemann. Der Ehemann ist berufstätig und deshalb montags bis freitags von 7.30 bis 17.30 Uhr abwesend.
Es besteht Anspruch auf Haushaltshilfe vom 11.1. bis 19.1. jeweils montags bis freitags von 12.30 bis 17.30 Uhr (5 Stunden täglich).