Die Haushaltshilfe ist nicht auf eine bestimmte Dauer begrenzt. Der Anspruch besteht so lange, wie die Voraussetzungen (z. B. Dauer der Krankenhausbehandlung oder medizinische Rehabilitationsmaßnahme) vorliegen.

Bei einer stationären Behandlung bzw. einer ambulanten medizinischen Vorsorgeleistung kann eine Verhinderung der bisher haushaltsführenden Person auch für den Aufnahme- und Entlassungstag bzw. für den An- und den Abreisetag angenommen werden. Je nach den Verhältnissen kann es erforderlich sein, dass die Haushaltshilfe in den Haushalt eingewiesen bzw. mit Besonderheiten vertraut gemacht wird. Die hierdurch entstehenden Kosten gehören ebenfalls zum Leistungsumfang.[1]

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