Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 haben grundsätzlichen keinen Anspruch auf Haushaltshilfe, da die hauswirtschaftliche Versorgung im Rahmen der Pflegeleistungen abgedeckt ist. Lebt ein Kind im Haushalt, dass bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen ist, besteht ggf. ein Anspruch auf Haushaltshilfe für die Betreuung des im Haushalt lebenden Kindes und dessen hauswirtschaftlicher Versorgung.[1]

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