3.1 Voraussetzungen

Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn

  • ihnen wegen Schwangerschaft und Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und
  • eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.[1]

Es ist bei dieser Leistung nicht Voraussetzung, dass ein Kind im Haushalt lebt. Der Anspruch besteht bei Schwangerschaftsbeschwerden, bei stationären und ambulanten Entbindungen sowie bei Hausgeburten.[2]

Die Ausführungen unter Abschn. 1.1.1 und 1.1.3 gelten entsprechend.

 
Achtung

Eintritt von Krankheit

Das LSG Baden-Württemberg hat die bisherige Abgrenzung der Haushaltshilfe bei Krankheit sowie Schwangerschaft und Entbindung nach dem GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 7.2.1 als nicht mit dem Wortlaut des § 24h SGB V vereinbar bewertet.

Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung ist nach § 24h SGB V zu leisten, wenn eine Erkrankung unmittelbare und wesentliche Folge einer Entbindung ist. Eine Differenzierung zwischen "üblichen Schwangerschaftsfolgen" und darüber hinausgehenden pathologischen Beschwerden ist zur Abgrenzung der Vorschriften über Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft §§ 24c ff. SGB V und denen bei Krankheit (hier § 38 SGB V) nicht sinnvoll.[3]

[2] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 7.2.

3.2 Leistungsumfang

Die Haushaltshilfe wird bei Ausfall der haushaltsführenden Person zur Verfügung gestellt. Sie besteht daher aus hauswirtschaftlichen Tätigkeiten. Die Haushaltshilfe umfasst die Dienstleistungen, die zur Weiterführung des Haushalts notwendig sind, z. B. Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und der Wohnräume. Darüber hinaus erstreckt sie sich auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.

3.3 Leistungsdauer

Der Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung ist zeitlich nicht befristet. Sie ist so lange zu gewähren, wie die Haushaltshilfe von einem Arzt oder einer Hebamme für notwendig und begründet erachtet wird. Für die Zeit vor der Entbindung kann Haushaltshilfe z. B. bei drohender Frühgeburt in Betracht kommen.[1] Für den Haushaltshilfeanspruch nach der Entbindung ist es nicht möglich, eine pauschale Obergrenze für die Dauer festzulegen. Der Anspruch besteht nach der Entbindung so lange, wie die Versicherte durch die Entbindung noch geschwächt ist und nicht zur Weiterführung des Haushalts in der Lage ist.

Für die Beurteilung der Leistungsansprüche sind somit die jeweiligen individuellen Verhältnisse maßgebend.[2]

[1] GR v. 6.12.2017-II i. d. F. v. 23.3.2022: Abschn. 7.2.1.

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