Jörg Wilde, Gerhard Jaser
Nur Arbeitslöhne
Nach § 35a Abs. 3 EStG sind nur die Aufwendungen für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten sowie der Verbrauchsmittel (z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel, Streugut) begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.
Gerüstmiete
Genauso wie Maschinenkosten müssten m. E. auch die Aufwendungen für Kran, Bagger, Einrichten der Baustelle und Gerüstmiete zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gehören. Die Finanzverwaltung rechnet dagegen die Gerüstmiete zu den nicht begünstigten Aufwendungen. Es erscheint nicht unbedingt logisch, wenn Maschinenkosten begünstigt sind, nicht dagegen die Miete für das Gerüst.
Ermittlung der begünstigten Aufwendungen
Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeitskosten bzw. Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig.
Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen lehnt die Finanzverwaltung ab.
Schätzung des Anteils der Arbeitskosten
A hat sein Haus renovieren lassen. In der Rechnung der Fachfirma, die die Arbeiten ausgeführt hat, ist keine Aufteilung nach Arbeitskosten und Materialkosten erfolgt. A schätzt daraufhin die Aufteilung und berechnet von den geschätzten Arbeitskosten den Ermäßigungsbetrag nach § 35a EStG.
Die Schätzung ist als Bemessungsgrundlage für den § 35a EStG nicht zulässig. A sollte daher eine berichtigte Rechnung beim Fachunternehmer anfordern.
Weitere mögliche Aufteilungen in diesem Zusammenhang:
- Bei Wartungskosten ist nicht zu beanstanden, dass der Anteil der Arbeitskosten pauschal mittels Mischkalkulation aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
- Werden die Leistungen im Haus sowie auch außerhalb des räumlichen Bereichs des Haushalts ausgeführt, sind die Aufwendungen aufzuteilen.
- Bei einer WEG reicht eine Aufteilung innerhalb der Jahresbescheinigung des Verwalters.
- Bei Mietern reicht eine Aufteilung innerhalb der Jahresbescheinigung des Vermieters/Verwalters.
Werden zwischen Handwerker und Kunden Einheitspreise nach Aufmaß (Meter, Quadratmeter) oder Pauschalpreise vereinbart, die sowohl Material als auch Arbeitsleistung enthalten, so muss darauf geachtet werden, dass diese Positionen in der Rechnung getrennt aufgeführt werden.
Mehrwertsteuer nicht vergessen
Wenn eine Aufteilung vorzunehmen ist, darf nicht vergessen werden, die Mehrwertsteuer zu den begünstigten Aufwendungen hinzuzurechnen.
Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Handwerkerleistungen
Der Höchstbetrag der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten für Handwerkerleistungen beträgtjährlich 6.000 EUR. Darüber hinausgehende Aufwendungen bleiben außer Ansatz. Sie können auch nicht auf das folgende Jahr vorausgetragen werden.
Aufwendungen übersteigen Höchstbetrag
Verteilung auf 2 Jahre
Übersteigen die Aufwendungen voraussichtlich den Höchstbetrag von 6.000 EUR, empfiehlt sich durch Vorauszahlungen oder Ratenzahlungen eine Verteilung auf 2 Jahre. Entscheidend für den Abzug ist immer das Jahr der Bezahlung.
Abschlags- und Vorauszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt.
Die auf die Handwerkerleistungen entfallende Mehrwertsteuer gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Sie muss im Fall einer Rechnungsaufteilung ggf. errechnet werden.
Trennung von Lohn und Material
Für Malerarbeiten in seinem Einfamilienhaus bezahlt A an die Malerfirma Z einen Betrag von 3.570 EUR inkl. 570 EUR MwSt. Davon entfallen laut Rechnung auf Material 1.400 EUR und 1.600 EUR auf den Arbeitslohn jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. A kann eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in Höhe von 20 % von 1.904 EUR (1.600 + 304 EUR MwSt.) = 381 EUR beantragen.
Keine Gefälligkeitsrechnungen
Gewarnt werden muss vor Gefälligkeitsrechnungen, in denen auf Wunsch des Auftraggebers der Materialanteil zu niedrig ausgewiesen wird.
Versicherungsentschädigungen mindern die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Jahren zu erwartende Zahlungen zu berücksichtigen.
Ersetzt die Versicherung nur einen Teil des Schadens, so ist die Entschädigung anteilig auf Material- und Lohnkosten aufzuteilen.
Minderung berücksichtigungsfähiger Aufwendungen bei Versicherungsentschädigungen
Versicherungsentschädigungen
B erhält von seiner Versicherung für einen Brandschaden eine Entschädigung in Höhe von 10.000 EUR. Die Zahlungen von B für die Schadensbeseitigung betrugen insgesamt 15.000 EUR, wovon 70 % auf Lohnkosten entfielen.
Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG wird wie folgt...