§ 70 Zahlungen
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen und geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung
(1) Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) 1Über eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen des Landes, die von Landesbehörden verwaltet werden, ist nach Richtlinien des Ministeriums der Finanzen Buch zu führen. 2Für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann das Ministerium der Finanzen die Buchführung anordnen.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1. |
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen, |
2. |
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären. |
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§ 71a Buchführung und Bilanzierung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
1Die Buchführung kann zusätzlich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches erfolgen. 2Dazu bedarf es der Einwilligung des zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 3Die §§ 71 bis 87 bleiben unberührt.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen, eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen sowie andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 Satz 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1. |
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen; |
2. |
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen; |
3. |
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. |
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.
§ 73 Vermögensbuchführung, -nachweis, integrierte Buchführung
(1) Über das Vermögen und die Schulden ist nach näherer Anordnung des Ministeriums der Finanzen Buch zu führen oder ein anderer Nachweis zu erbringen.
(2) Ist für das Vermögen und die Schulden die Buchführung angeordnet, so ist diese Buchführung mit der Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu verbinden.
§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof anordnen, daß bei Landesbetrieben zusätzlich eine Betriebsbuchführung eingerichtet wird, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zulassen.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluß der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Ministerium der Finanzen bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitpunkt gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Ministerium der Finanzen kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. 2Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 79 Verwaltungsvorschriften
(1) Das Ministerium der Finanzen regelt das Nähere
1. |
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, |
2. |
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. |
(2) 1Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Verein...