§ 70 Zahlungen
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr ermächtigten Dienststellen schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung
(1) 1Über Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen. 2Der Nachweis der Zahlungen bei global veranschlagten Einnahmen und Ausgaben muss der sonst vorgesehenen Ordnung entsprechen.
(2) 1Das Finanzministerium soll für eingegangene Verpflichtungen sowie über Geldforderungen, die durch Landesbehörden verwaltet werden, die Buchführung anordnen; für andere Bewirtschaftungsvorgänge kann es die Buchführung anordnen. 2Das Finanzministerium regelt das Nähere im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1. |
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen, |
2. |
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Fall der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären. |
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) Zahlungen sowie eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet ist, sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen:
1. |
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen; |
2. |
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen; |
3. |
im Voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. |
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 können zugelassen werden.
§ 73 Nachweis über das Vermögen und die Schulden
1Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. 2Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof.
§ 74 Buchführung bei Landesbetrieben
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen und bei denen eine Buchführung nach den §§ 71 bis 79 nicht zweckmäßig ist, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.
(2) Landesbetriebe haben eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluss der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluss der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Finanzministerium kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre, unvermutet zu prüfen. 2Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeshauptkasse besteht beim Finanzministerium; sie nimmt die Aufgaben der Zentralkasse wahr.
(3) Das Finanzministerium regelt das Nähere über
1. |
die Errichtung und die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes nach Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde, |
2. |
die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof. |
(4) 1Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2Der Landesrechnungshof kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem zuständigen Ministerium im Einzelfall Vereinfachungen zulassen.
§ 80 Rechnungslegung
(1) 1Die zuständigen Stellen haben für das Haushaltsjahr auf der Grundlage der abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen. 2Das Finanzministerium ...