§ 70 Zahlungen
1Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. 2Die Anordnung der Zahlung muß durch das zuständige Ministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. 3Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen.
§ 71 Buchführung
(1) Über alle Zahlungen ist nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung in zeitlicher Folge Buch zu führen.
(2) 1Das Finanzministerium kann für eingegangene Verpflichtungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge die Buchführung anordnen. 2Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
(3) Einnahmen und Ausgaben auf Einnahme- und Ausgabereste (Haushaltsreste) aus Vorjahren,
1. |
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres wiederum ein Titel vorgesehen ist, sind bei diesem zu buchen, |
2. |
für die im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres kein Titel vorgesehen ist, sind an der Stelle zu buchen, an der sie im Falle der Veranschlagung im Haushaltsplan vorzusehen gewesen wären. |
(4) Absatz 3 Nr. 2 gilt entsprechend für außerplanmäßige Einnahmen und Ausgaben.
§ 72 Buchung nach Haushaltsjahren
(1) 1Zahlungen sind nach Haushaltsjahren getrennt zu buchen. 2Gleiches gilt für eingegangene Verpflichtungsermächtigungen, Geldforderungen und andere Bewirtschaftungsvorgänge, für die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 die Buchführung angeordnet ist.
(2) Alle Zahlungen mit Ausnahme der Fälle nach den Absätzen 3 und 4 sind für das Haushaltsjahr zu buchen, in dem sie eingegangen oder geleistet worden sind.
(3) Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, jedoch erst später eingehen oder geleistet werden, sind in den Büchern des abgelaufenen Haushaltsjahres zu buchen, solange die Bücher nicht abgeschlossen sind.
(4) Für das neue Haushaltsjahr sind zu buchen
1. |
Einnahmen, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch vorher eingehen; |
2. |
Ausgaben, die im neuen Haushaltsjahr fällig werden, jedoch wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger vorher gezahlt werden müssen; |
3. |
im voraus zu zahlende Dienst-, Versorgungs- und entsprechende Bezüge sowie Renten für den ersten Monat des neuen Haushaltsjahres. |
(5) Die Absätze 3 und 4 Nr. 1 gelten nicht für Steuern, Gebühren, andere Abgaben, Geldstrafen, Geldbußen sowie damit zusammenhängende Kosten.
(6) Das Finanzministerium kann Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 zulassen.
§ 73 Vermögensnachweis
Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen.
§ 74 Buchführung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches
(1) Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können ihre Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen.
(2) Bei anderen Landesdienststellen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, daß die Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden, wenn daneben die Buchführung und Rechnungslegung nach den übrigen Vorschriften des Teiles IV gewährleistet ist.
(3) 1Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. 2Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
(4) Die §§ 77 bis 79 bleiben unberührt.
§ 75 Belegpflicht
Alle Buchungen sind zu belegen.
§ 76 Abschluß der Bücher
(1) 1Die Bücher sind jährlich abzuschließen. 2Das Finanzministerium bestimmt den Zeitpunkt des Abschlusses.
(2) Nach dem Abschluß der Bücher dürfen Einnahmen oder Ausgaben nicht mehr für den abgelaufenen Zeitraum gebucht werden.
§ 77 Kassensicherheit
1Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. 2Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 78 Unvermutete Prüfungen
1Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. 2Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. 3Im übrigen bestimmt über die Prüfungen das zuständige Ministerium.
§ 79 Landeskassen, Verwaltungsvorschriften
(1) Die Aufgaben der Kassen bei der Annahme und der Leistung von Zahlungen für das Land werden für alle Stellen innerhalb und außerhalb der Landesverwaltung von den Landeskassen wahrgenommen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landeskassen sollen nach dem Grundsatz der Einheitskasse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums zusammengefaßt werden.
(3) 1Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist die zentrale Landeskasse. 2Sie ist im Rahmen der Aufgaben des Cash Managements Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(4 [Bis 31.12.2022: 3] ) Das Finanzministerium regelt das Nähere
1. |
über die Einrichtung, den Zuständigkeitsbereich und das Verwaltungsverfahren der für Zahlungen und Buchungen zuständigen Stellen des Landes im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium, |
2. |
über die Einrichtung der Bücher und Belege im Einvernehmen mit dem Rechnungshof. |
(5 [Bis 31.12.2022: 4] ) 1Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Vereinfachungen für die Buchführung und die Belegung der Buchungen allgemein anordnen. 2Der Re...