(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

 

1.

die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,

 

2.

die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,

 

3.

den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,

 

4.

die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,

 

5.

die vom Ministerium der Finanzen im abgelaufenen Jahr über- oder außerplanmäßig erteilten Verpflichtungsermächtigungen.

 

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.

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