Kurzbeschreibung

Üblicherweise wird die Hausordnung durch mehrheitliche Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung aufgestellt. Zur Vorbereitung der entsprechenden Beschlussfassung sollte der Verwalter einen Hausordnungsentwurf mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versenden. Dieses Beschlussmuster enthält einen Beschlussvorschlag über die unveränderte Übernahme der vom Verwalter vorgeschlagenen Hausordnung sowie einen Vorschlag mit Änderung.

Vorbemerkung

Das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt in § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG, dass die Aufstellung einer Hausordnung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung gehört. Es handelt sich dabei um eine Nutzungs- bzw. Gebrauchsregelung, deren Ziel ein geordnetes und friedliches Miteinander in der Eigentümergemeinschaft ist. Für das Zustandekommen einer Hausordnung stehen grundsätzlich 3 Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Vereinbarung,
  • Beschluss und
  • gerichtliche Entscheidung

Hausordnung durch Vereinbarung

Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Wesen der Vereinbarung ist, dass ihr Inhalt in Form eines Kollektivvertrags rechtsgestaltende Wirkung für die Zukunft entfaltet und wiederum nur durch eine Vereinbarung abänderbar sein soll. Auch die Hausordnung kann Bestandteil einer Vereinbarung sein (etwa der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung). Dies ist allerdings wenig praktikabel, denn der Inhalt einer Hausordnung sollte an die Bedürfnisse des Alltags angepasst werden können, ohne dass es des umständlichen Wegs ihrer Änderung durch eine erneute Vereinbarung mit dem Erfordernis der Allstimmigkeit bedarf. Durch die gesetzliche Regelung des 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG ist die Aufstellung einer Hausordnung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung deshalb ausdrücklich der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung zugewiesen. Ist jedoch die Hausordnung Bestandteil der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung, ist nicht unumstritten, ob sie dennoch durch Mehrheitsbeschluss auch ohne entsprechende Öffnungsklausel geändert werden kann.[1]

Häufig enthalten Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen die Bestimmung, dass die Hausordnung durch den Verwalter oder den Verwaltungsbeirat aufzustellen ist. Dieses Recht kann zwar durch Mehrheitsbeschluss nicht entzogen werden, eine Abänderbarkeit einer vom Verwalter oder Verwaltungsbeirat aufgestellten Hausordnung per mehrheitlicher Beschlussfassung ist jedoch allgemein anerkannt.[2]

Hausordnung durch Beschluss

Üblicherweise wird die Hausordnung durch mehrheitliche Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung aufgestellt. Zur Vorbereitung der entsprechenden Beschlussfassung sollte der Verwalter einen Hausordnungsentwurf mit der Einladung zur Eigentümerversammlung versenden.

Das WEG selbst schweigt sich über den Inhalt einer möglichen Hausordnung aus. Als allgemeiner Maßstab gelten daher die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 16 Abs. 1 Satz 2 WEG.[3] Hiernach dürfen Hausordnungen nicht willkürlich das Sondereigentum und die Rechte der Wohnungseigentümer sowie deren Mitgebrauchsrecht am Gemeinschaftseigentum über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen.

Hausordnung: Genehmigung ohne Änderungen

TOP XX Genehmigung der Hausordnung

Die von der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat ausgearbeitete Haus- und Garagenordnung wurde jedem Wohnungseigentümer mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung übersandt. Diese Hausordnung wird angenommen. Die Haus- und Garagenordnung tritt mit erfolgter Beschlussfassung in Kraft. Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Hausordnung zum Bestandteil etwaiger künftig zu schließender Mietverträge zu machen. Soweit einzelne vermietende Wohnungseigentümer eine Gleitklausel mit ihrem Mieter vereinbart haben, wonach die Hausordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Mietvertrags ist, sind diese zur unverzüglichen Information ihrer Mieter verpflichtet.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

______________

Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.

Hausordnung: Genehmigung mit Änderungen

TOP XX Genehmigung der Hausordnung mit Änderungen

Die von der Verwaltung und dem Verwaltungsbeirat ausgearbeitete Haus- und Garagenordnung wurde jedem Wohnungseigentümer mit der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung übersandt. Diese Hausordnung wird mit folgenden Änderungen angenommen:

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