Alexander C. Blankenstein
Häufiger Streitpunkt in Eigentümergemeinschaften sind spielende Kinder, die einerseits ihren Freiraum benötigen, deren Spiel andererseits aber als störend empfunden wird. Insoweit kann eine ausgewogene Regelung in einer Hausordnung helfen, ob und in welcher Zeit Kinder im Hof oder Treppenhaus spielen dürfen oder ob und wie der Garten für die Kinder nutzbar ist.
Spielen auf der Hauszufahrt
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 WEG ist jeder Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe von § 14 WEG berechtigt. Das gelegentliche Kinderspiel fällt unter das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß der Nutzung, weshalb ein abzuwehrender Nachteil i. S. d. § 14 WEG nicht angenommen werden kann.
Auch die Zweckbestimmung als Zufahrt begründet keinen Unterlassungsanspruch. Es ist ohnehin zweifelhaft, ob die bloße Benennung des Zufahrtswegs eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter im Sinne einer besonderen Benutzungsregelung enthält oder nicht eher eine bloße Beschreibung dieser Grundstücksfläche darstellt. Selbst wenn eine Zweckbestimmung im Sinne einer Vereinbarung anzunehmen wäre, ist ihr Inhalt im Zweifel nach der Natur der Sache zu bestimmen. Zumindest in dem Maße, wie eine öffentliche Straße das gelegentliche Kinderspiel erlaubt, gilt dies auch bei einer Privatstraße.
Bei der Benutzung der Zufahrt mit Fahrzeugen muss mit erwachsenen Fußgängern und Kindern gerechnet werden, die den Weg als einzigen Zugang zur Straße und von der Straße benutzen. Deswegen liegt es im sozialadäquaten Rahmen, dass zusätzlich auch auf die infolge des Spiels weniger aufmerksamen Kinder Rücksicht zu nehmen ist. Selbst eine Zweckbestimmung als Zufahrt schließt einen weitergehenden Mitgebrauch zu gelegentlichem Kinderspiel somit nicht aus.
Spielen auf der Zufahrt zu Stellplätzen
Das Verbot von Spielen (Ballspielen und Radfahren) auf der Zufahrtsfläche zu Kraftfahrzeugstellplätzen kann im Einzelfall im Rahmen einer Hausordnung beschlossen werden. Dies kann auch dann noch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn es in der Wohnanlage keinen eigenen Kinderspielplatz gibt.
Nutzung von Flächen als Spielplatz
Die Zweckbestimmung einer Rasenfläche auf dem gemeinschaftlichen Grundstück beinhaltet neben der optischen Gestaltung des Grundstücks auch die Nutzung für Spielmöglichkeiten der in der Anlage wohnenden Kinder. Die Bezeichnung einer Fläche in der Teilungserklärung als "Garagenhof" schließt seine Nutzung als Spielplatz für Kinder nicht aus. Das Ballspielen und Bolzen im Garagenhof einer Wohnanlage kann aber dann untersagt werden, wenn den älteren Kindern und Jugendlichen zugemutet werden kann, in der Nähe gelegene öffentliche Spielplätze aufzusuchen. Das Spielen der Kinder auf den gemeinschaftlichen Flächen der für Familien errichteten Wohnanlage ist bei kindgerechtem Spiel zu dulden, wenn nicht die Flächen ausschließlich einer anderen besonderen Gebrauchsbestimmung unterliegen.
Typischer Lärm ist hinzunehmen
Typische Lärmbeeinträchtigungen durch spielende Kinder sind im Rahmen des geordneten Zusammenlebens von Wohnungseigentümern als notwendiger und sozialadäquater Ausdruck der Gemeinschaft hinzunehmen. Dazu zählt nicht, wenn in einer Eigentumswohnung Tennis gespielt wird.
In einem Mehrfamilienhaus muss eine gewisse Geräuschkulisse in Kauf genommen werden, die dem Bewegungs- und Spieldrang von kleineren Kindern entspricht. Anders als Geräusche von technischen Tonwiedergabe- oder Haushaltsgeräten lassen sich Geräusche, die von kleinen Kindern ausgehen, nicht abstellen oder auf bestimmte Zeiten verlegen. Bei Kindern besteht ein starkes Bewegungs- und Spielbedürfnis. Dies ist ein kleinen Kindern immanentes Verhalten, mit der Folge, dass ihnen nicht verwehrt werden kann, zu rennen, zu spielen oder zu toben. Auch bei entsprechenden Bemühungen der Eltern können bestimmte Verhaltensweisen von Kindern – wie beispielsweise das Rennen, Toben oder Schlagen von Türen – nicht in jedem Fall auf ein bestimmtes Maß reglementiert oder reduziert werden.