Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg! Der Beschluss sie formal ordnungsmäßig und auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Er widerspreche insbesondere nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Soweit, wie hier, keine vorrangige Vereinbarung bestehe, hätten die Wohnungseigentümer bei der Ausgestaltung, Aufstellung und Änderung einer Hausordnung einen Ermessens- (besser: Beurteilungs-)spielraum. Dieses Ermessen bestehe nicht nur hinsichtlich des "Ob" einer Aufstellung, sondern nur hinsichtlich des "Wie" der Art und des Umfanges der Ausgestaltung der Hausordnung. Dabei sei zu beachten, dass Adressat der Hausordnung alle Wohnungseigentümer (und Dritte) seien, sodass alle schützenswerten Interessen zu berücksichtigen seien und die Hausordnung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen zu entsprechen habe. Neben den Interessen der Wohnungseigentümer seien auch die Besonderheiten der Wohnungseigentumsanlage, deren Größe und Zuschnitt zu berücksichtigen. Vertretbare Entscheidungen innerhalb des Rahmens seien von den Gerichten hinzunehmen, auch wenn sie zur Auslegung des Begriffs der Ordnungsmäßigkeit befugt seien. Das Gericht sei grundsätzlich nicht befugt, eigenes Ermessen anstelle desjenigen der Wohnungseigentümer zu setzen, sondern lediglich dazu, einen Beschluss auf Wirksamkeit zu prüfen. Nach diesen Maßgaben sei der Beschluss nicht zu bestanden. Mit ihm kehre die Hausordnung zum gesetzlichen Leitbild zurück: Enthalte die Gemeinschaftsordnung keine Regelungen über die Tierhaltung und hätten die Wohnungseigentümer hierüber keine Beschlüsse gefasst, so sei jeder Wohnungseigentümer zur Tierhaltung berechtigt. Es kämen zwar auch weitergehende Beschränkungen in Betracht. Im Sinne eines Maximalziels verlangten die Kläger insoweit die Rückkehr zum bisherigen absoluten Tierhaltungsverbot bzw. verlangten zumindest ein Felltierhaltungsverbot. Das Ermessen der Wohnungseigentümer habe sich aber nicht in diesem Sinne auf Null reduziert. Auch der Gedanke, dass nur ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Hinweis auf LG Frankfurt a. M., Urteil v. 9.3.2023, 2-13 S 89/21, ZMR 2023 S. 814) hätte geregelt werden dürfen, trage nicht. Dies hätte zwar den Vorteil, dass sich dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit jeder Sonderkonstellation im Einzelnen auseinandersetzen könnte. Andererseits würde dies die beschriebenen Erschwernisse auf die Ebene des Einzelfallbeschlusses verlagern. Es bleibe den Klägern unbenommen, aus der Betroffenheit eigener Rechte (insbesondere ihrer Gesundheit, gepaart mit Aspekten des Vertrauensschutzes) in individuellen Prozessen die betreffenden Wohnungseigentümer auf Unterlassung der Tierhaltung in Anspruch zu nehmen.

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