Leitsatz
Das AG hatte die Anträge des Antragstellers auf Zuweisung der Ehewohnung zurückgewiesen. Nach der Kostenentscheidung hatte er die Gerichtsgebühr zu tragen, außergerichtliche Kosten sollten nicht erstattet werden.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluss insoweit aufzuheben, als die außergerichtlichen Kosten vom Antragsteller zu erstatten sind.
Nachdem der Antragsteller beantragt hatte, die Beschwerde zurückzuweisen, hat die Antragsgegnerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, gemäß § 20 Abs. 2 HausratsVO habe die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kosten des nach Rücknahme der Beschwerde erledigten Beschwerdeverfahren zu erstatten, da dies der Billigkeit entspreche.
Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass im Hausratsverfahren - wie auch in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit - jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe und die Auferlegung von Kosten einer besonderen Rechtfertigung bedürfe.
Es sei streitig, inwieweit es bei der Zurücknahme einer Beschwerde regelmäßig der Billigkeit entspreche, dass derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gebracht habe, dem anderen Beteiligten die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten habe (so Zöller, Philippi, Kommentar zur ZPO, 26. Aufl., § 621e Rz. 96, Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Aufl., § 13a FGG Rz. 42) oder die Auferlegung der Kosten auch bei Zurücknahme des Rechtsmittels einer besonderen weiteren Rechtfertigung bedürften (so OLG Frankfurt, 1 UF 71/00, Beschluss vom 9.6.2000; OLG Brandenburg, 10 WF 261/06, Beschluss vom 18.12.2006; OLG Karlsruhe, 16 UF 138/03, Beschluss vom 4.11.2003).
Nach Auffassung des OLG musste diese Streitfrage nicht geklärt werden, da Einigkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer zumindest dann die außergerichtliche Kosten des Gegners zu tragen habe, wenn bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels ohne weiteres festzustellen sei, dass die Beschwerde voraussichtlich keinen Erfolg haben werde.
Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben, die Beschwerde der Antragsgegnerin sei unzulässig gewesen, die im Rahmen des § 21e ZPO erhobene Beschwerde unterliege den Beschränkungen nach dem FGG, so dass hier § 20a FGG greife. Danach sei die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt würden. Es müsse somit von einer offensichtlichen Erfolgslosigkeit der zurückgenommenen Beschwerde der Antragsgegnerin ausgegangen werden, da sie mit ihrer Beschwerde nur die Kostenentscheidung des Beschlusses angegriffen habe.
Sie sei daher verpflichtet, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.02.2008, 5 UF 16/08