Kommentar

Ist ein Kunde durch mündliche Verhandlungen im Bereich einer Privatwohnung zum Abschluß eines Vertrags über eine entgeltliche Leistung bestimmt worden, kann er seine Erklärung binnen einer Woche schriftlich widerrufen . Ein Widerrufsrecht besteht u. a. dann nicht, wenn die mündlichen Verhandlungen, die zum Vertragsabschluß geführt haben, auf vorhergehende Bestellung des Kunden zurückzuführen waren ( § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 HaustürWG ; Haustürgeschäft ).

Die Bestimmungen des HaustürWG geben aufgrund ihrer Auslegungsbedürftigkeit immer wieder Anlaß zu gerichtlichen Entscheidungen. Der BGH hat jetzt entschieden, daß es auf den Anlaß für den Besuch des Gewerbetreibenden in der Wohnung des Kunden grundsätzlich nicht ankommt , sofern er nicht zu Vertragsverhandlungen bestellt worden ist. Dem Kunden steht ein Widerrufsrecht auch dann zu, wenn er bei dem Besuch des Gewerbetreibenden Änderungswünsche hinsichtlich eines bereits abgeschlossenen Vertrags geäußert hat und anschließend ein neuer Vertrag zustandegekommen ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 19.11.1998, VII ZR 424/97

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