Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander gilt neben der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gemeinschaftsverhältnis bei Meinungsverschiedenheiten das Prinzip der Zumutbarkeit. Soweit es den Wohnungseigentümern also zumutbar ist, haben sie die Anwesenheit einer gemeinschaftsfremden Person zu dulden, der ein anderer Wohnungseigentümer dies gestattet hat.

Eine rechtsmissbräuchliche und andere Wohnungseigentümer unzumutbar belastende Ausübung des Erlaubnisrechts schafft hingegen für gemeinschaftsfremde Personen keine Befugnis zum Verweilen.

 
Praxis-Beispiel

Störender Mieter

Nicht selten sind die Fälle, in denen der Mieter eines Wohnungseigentümers nachhaltig den Hausfrieden stört. Zu beachten ist allerdings, dass gegenüber dem störenden Mieter kein Hausverbot ausgesprochen werden kann. Dies ist darin begründet, dass die übrigen Wohnungseigentümer nicht in das zwischen vermietendem Wohnungseigentümer und Mieter bestehende Vertragsverhältnis eingreifen dürfen. Das Besitzrecht des Mieters fließt direkt aus dem mit dem Wohnungseigentümer geschlossenen Mietvertrag. Ein störender Mieter kann nur dadurch aus der Wohnanlage gebracht werden, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Vermieter über § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur Beendigung des Mietverhältnisses verpflichten.[1]

Sind Wohnungseigentümer konkret in ihrem Sondereigentum gestört, können Sie auch direkt gegen den vermietenden Wohnungseigentümer über § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG vorgehen.

 
Praxis-Beispiel

Störender Besucher

Gegen einen störenden Besucher eines Wohnungseigentümers kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein Hausverbot beschließen und gegen den Wohnungseigentümer selbst über § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG vorgehen. Dies kann vor allem dann von Bedeutung sein, wenn in einem Sondereigentum der Prostitution nachgegangen wird und sich die Nutzung der Wohnung oder des Teileigentums zur Prostitution nicht mehr im Rahmen der Zweckbestimmung des Sondereigentums nach der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer hält. Zu beachten ist, dass es in diesem Fall nicht in der Macht eines einzelnen sich belästigt fühlenden Wohnungseigentümers steht, ein Hausverbot gegen den störenden Besucher auszusprechen. In diesen Fällen bedarf es eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft. Im Übrigen ist jedoch zu beachten, dass das Eigentumsgrundrecht dem Wohnungseigentümer die Befugnis verleiht, die Nutzung seines Wohnungseigentums aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung selbst zu bestimmen. Das umfasst vor allem auch das Recht, darüber zu entscheiden, ob eine Überlassung der Nutzung an Dritte oder eine gemeinschaftliche Nutzung mit Dritten erfolgt.[2] Ein Hausverbot kommt demnach nur als ultima ratio dann in Betracht, wenn die Störungen nicht auf andere Art und Weise beseitigt werden können. Zu beachten ist insoweit nämlich immer, dass auch eine störende Nutzung des Sondereigentums durch den Wohnungseigentümer selbst unter Umständen im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG von den übrigen Eigentümern hinzunehmen ist.[3]

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