In dem vom LG Berlin entschiedenen Fall wollte der Mieter wegen eines Wasserschadens in seiner Wohnung Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Der Mietvertrag enthielt allerdings nur den Nachnamen des Vermieters. Die Hausverwaltung verwies den Mieter auf die Möglichkeit der Grundbucheinsicht und verweigerte die Auskunft unter Berufung auf den Datenschutz.

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