1Die Schülerin und der Schüler haben sich zu bemühen, die in § 5 genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. |
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen, |
2. |
die ihnen im Rahmen der Ausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen, |
3. |
die für Beschäftigte im Krankenhaus geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. |
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