Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 16 Abs. 2 WEG, § 5 HeizkostenV, § 242 BGB
Kommentar
1. Die Erfassung des Wärmeverbrauches an den Heizkörpern durch Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip (hier: hälftige Verteilung der Kosten nach beheizter Fläche und nach gemessenem Verbrauch gemäß Heizkostenverordnung und Gemeinschaftsordnung) ist auch bei einer Einrohrheizung, die nicht über den Bereich einer Nutzungseinheit hinaus verwendet wird, ein geeignetes Erfassungssystem, obgleich bei einer solchen Heizung ein großer Teil der verbrauchten Wärme nicht über die Heizkörper, sondern über die Fußbodenringleitung abgegeben wird. Eine Umrüstung der gesamten Wohnanlage auf Wärmemengenzähler, durch die auch durch die Ringleitung abgegebene Wärme erfasst würde, hätte Kosten von DM 1.200,- bis DM 1.400,- pro Wohnung und weitere Kosten von jährlich etwa DM 180,- zur Folge, was zu einer nicht zumutbaren Mehrbelastung der übrigen Wohnungseigentümer (Wohnungserbbauberechtigten) führen würde. Die vorliegende Wärmeverbrauchserfassung entspreche auch den Anforderungen der Heizkostenverordnung, sei damit auch für das vorliegende Heizsystem im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV geeignet, selbst wenn sie als unbefriedigend zu bezeichnen sei (lt. sachverständlicher Äußerung aufgrund auftretender Erfassungsfehler). Die in Zusammenhang mit der Neufassung der Heizkostenverordnung vorgeschlagene Berücksichtigung eines unterschiedlichen Wärmeverbrauches aufgrund der baulichen Lage der einzelnen Wohnungen durch Zu- und Abschläge sei allerdings nicht in die Heizkostenverordnung aufgenommen worden. Ein größerer Wärmebedarf in einzelnen Einheiten ist also bei der Heizkostenabrechnung unter den anderen Wohnungseigentümern nicht auszugleichen.
2. Führt die der Heizkostenverordnung entsprechende Abrechnung jedoch wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles zu einer nach Treu und Glauben unzumutbaren Mehrbelastung eines Wohnungseigentümers, kann dieser eine Änderung verlangen, wobei ähnlich wie bei ausnahmsweiser Änderung eines vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels nur außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an der bestehenden Regelung als grob unbillig und damit gegen § 242 BGB verstoßend erscheinen lassen; insoweit sei ein strenger Maßstab anzulegen. Ins Gewicht falle dabei, dass einem Wohnungseigentümer beim Erwerb der Wohnung Umstände bekannt seien, die zu seiner Benachteiligung führten (BayObLGZ 1987, 66/69); im vorliegenden Fall sei die Grenze von Treu und Glauben nicht überschritten.
3. Keine außergerichtliche Kostenerstattung bei Geschäftswert für alle drei Instanzen von DM 10.000,-, ausgehend von den im angefochtenen Beschluss zugrunde gelegten Heiz- und Warmwasserkosten in dieser Gemeinschaft von etwa DM 50.000,- unter Änderung der Geschäftswertansätze der Vorinstanzen von jeweils DM 1.935,81 (den Heiz- und Warmwasserkosten allein des Antragstellers).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 28.01.1993, 2Z BR 125/92= BayObLGZ 1993 Nr. 9)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer