Wenn fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler installiert sind, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern unterjährige Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mitzuteilen. Solange die Geräte nicht fernablesbar sind, gilt § 6a Abs. 1 HeizKV nicht, sondern die zwölfmonatige Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB und bei Wohnungseigentümergemeinschaften die Regelung des § 28 Abs. 2 i.V.m. 3 WEG.
Gibt es in dem Gebäude sowohl fernablesbare als auch nicht fernablesbare Geräte, gelten die erweiterten Informationspflichten noch nicht.
Es gilt eine zweistufige Einführung der häufigeren Informationspflicht:
Stufe 1
Seit dem 1.12.2021 gilt eine Informationspflicht auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer – nicht der einzelne Nutzer – sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Weg gegenüber dem Versorgungsunternehmen entschieden hat, mindestens vierteljährlich. In allen anderen Fällen müssen die Informationen mindestens zweimal im Jahr (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 HeizKV) mitgeteilt werden.
Stufe 2
Seit dem 1.1.2022 sind die Informationen monatlich mitzuteilen (§ 6a Abs. 1 Nr. 2 HeizKV), wenn fernablesbare Geräte installiert sind.
Die Informationen sind dem Nutzer mitzuteilen. Der Begriff des Mitteilens wird wie in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB verwendet. Die Information kann in Textform (Fax, E-Mail) oder auch per Webportal oder Smartphone-App erfolgen. Der Nutzer muss aber aktiv darüber unterrichtet werden, dass die Information für ihn dort zur Verfügung steht. Da der Nutzer nicht verpflichtet ist, elektronische Medien für den Empfang solcher Nachrichten vorzuhalten, führt die Mitteilungspflicht dazu, dass dem Nutzer die unter Umständen monatlichen Informationen per Post zuzustellen sind. Bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht steht dem Nutzer ein Kürzungsrecht von 3 % gemäß § 12 Abs. 1 HeizKV zu.
Die seit dem 1.1.2022 monatlich mitzuteilenden Verbrauchsinformationen müssen folgende Angaben enthalten:
- Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in KWh (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 HeizKV),
- einen Vergleich des aktuellen Verbrauchs des Nutzers mit seinem Verbrauch des Vormonats sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres, soweit diese Daten erhoben wurden (§ 6a Abs. 2 Nr. 2 HeizKV) und
- einen Vergleich mit dem Verbrauch des normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsendnutzers, also mit Nutzern im selben Haus (§ 6a Abs. 2 Nr. 3 HeizKV).