Die Kosten für das Anbringen der Erfassungsgeräte sind entsprechend den wohnungseigentumsrechtlichen Bestimmungen über die dort vorgesehenen Regelungen über die Tragung der Verwaltungskosten zu verteilen (§ 3 Satz 3 HeizKV). Auch hier verweist der Verordnungsgeber also ausdrücklich auf die eigenständigen Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes. Danach werden die Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile aufgeteilt (§ 16 Abs. 2 WEG). Wenn die Wohnungseigentümer allerdings einen anderen Verteilerschlüssel vereinbart haben, geht dieser der allgemeinen Bestimmung des § 16 Abs. 2 WEG vor.

Sind die Kosten für die Anschaffung von Erfassungsgeräten unverhältnismäßig hoch, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV vorliegt.[1]

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