Ein Drittbetreiber ist derjenige, dem der Betrieb der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage in der Weise übertragen wurde, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer fordern darf. Voraussetzung ist, dass es sich um eine zentrale Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV handelt, die sich im Gebäude befindet und vom Dritten betrieben wird. Der Betreiber hat zudem direkt mit den Nutzern abzurechnen. Um Fernwärme geht es hierbei gerade nicht, da der Dritte die Anlage wie ein Eigentümer betreibt und Wärme/Warmwasser selbst produziert. Insofern ergänzt § 1 Abs. 2 Nr. 2 HeizKV den Abs. 1 Nr. 2 HeizKV.[1] Dieser Personenkreis betreibt also anstelle des Gebäudeeigentümers die zentrale Anlage in eigenem Namen und für eigene Rechnung. Das setzt auch voraus, dass der Betreiber der Anlage, der nicht Eigentümer ist, mit dem Nutzer einen Liefervertrag abschließt, damit er in eigenem Namen ein Entgelt fordern kann. Damit durch die Verlagerung des Betriebs solcher zentralen Anlagen nicht der Anwendungsbereich der HeizKV umgangen wird, stellt die HeizKV deren Betreiber mit dem Gebäudeeigentümer gleich.

Anders als bei der Lieferung von Fernwärme (§ 1 Abs. 3 HeizKV) kann der Betreiber vom Nutzer als Entgelt ausschließlich die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlage verlangen (§ 7 Abs. 2 HeizKV). Ein zusätzliches Entgelt steht dem Betreiber nicht zu.

[1] Pfeifer, § 1 HeizKV, Rn. 5.b.

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