2.1.1 Anforderungsniveau
Der von der EU geforderte Niedrigstenergiegebäude-Standard (= Fast-Nullenergiehaus) wurde für Neubauten ab 2021 eingeführt. Seit 1.1.2024 darf der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreiten (§ 15 GEG).
2.1.2 Synthetisch erzeugte Energieträger für Gebäude
Die Bundesregierung will außerdem prüfen, ob zukünftig auch synthetisch erzeugte Energieträger (z.B. Wasserstoff, E-Fuels) als erneuerbare Energien zur Erfüllung der Anforderungen in Gebäuden genutzt werden können (§ 9 Abs. 2 GEG). Als E-Fuels werden synthetische Kraftstoffe bezeichnet, die mittels Stroms aus Wasser und Kohlenstoffdioxid (CO2) hergestellt werden. Es sind noch keine derartigen Gesetzesänderungen zu verzeichnen.
2.1.3 Primärenergiefaktoren
Die Primärenergiefaktoren von Energieträgern werden im Gesetz geregelt und zum Teil neu justiert. Erdgasbetriebene KWK-Anlagen werden gegenüber dem bisherigen Stand bessergestellt. Biomethan, das andernorts ins Netz eingespeist und vor Ort in einem Brennwertkessel oder in einer KWK-Anlage zur Wärmeversorgung genutzt wird, kann ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen beitragen (§§ 22 und 71f ff. GEG).
2.1.4 Solarstrom
Bei der Erfüllung der energetischen Standards für Neubauten wird die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Solarstrom erleichtert. Der maximal anrechenbare Anteil bestimmt sich nun aus der Gegenüberstellung des monatlichen Ertrags der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Strombedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfsenergien sowie bei Nichtwohngebäuden zusätzlich für Beleuchtung. Der monatliche Ertrag ist nach DIN V 18599-9: 2018-09 zu bestimmen. Bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie sind die monatlichen Stromerträge unter Verwendung der mittleren monatlichen Strahlungsintensitäten der Referenzklimazone Potsdam nach DIN V 18599-10: 2018-09 Anhang E sowie der Standardwerte zur Ermittlung der Nennleistung des Photovoltaikmoduls nach DIN V 18599-9: 2018-09 Anhang B zu ermitteln (§ 23 Abs. 2 GEG).
2.1.5 Modellgebäudeverfahren
Die Einhaltung der Anforderungen des GEG kann für Wohngebäude auch auf vereinfachtem Weg nachgewiesen werden (sog. Modellgebäudeverfahren). Hierbei müssen das Gebäude und die Durchführung der Maßnahmen gewisse Mindestqualitäten erreichen, die in der Anlage 5 zum GEG aufgeführt sind. Energetische Berechnungen sind dann nicht mehr nötig. Das Modellgebäudeverfahren erlaubt die Planung neuer einfacher Wohngebäude mit bis zu sechs beheizten Geschossen ohne größere Berechnungen (§ 31 GEG).
2.1.6 Verpflichtende Energieberatung
Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses müssen sich bei einer größeren Renovierung von einem zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Energieberater kostenlos beraten lassen (§ 48 GEG). Bevor die Planungen in Auftrag gegeben werden, ist das Gespräch mit einem Energieberater künftig Pflicht. Ebenso muss beim Verkauf eines Ein- oder Zweifamilienhauses der Käufer nach Erhalt des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einem zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Energieberater führen, wenn die Leistung unentgeltlich ist (§ 80 Abs. 4 GEG). Der Verkäufer oder der mit dem Hausverkauf beauftragte Makler muss künftig eine Energieberatung anbieten. Durch dieses Angebot an den Kaufinteressenten soll es diesem möglich sein, vom Energieberater weitere Informationen zur energetischen Gestaltung der Immobilie zu erhalten.