Zusammenfassung
Zum 1.1.2024 sind das Wärmeplanungsgesetz und die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – in Kraft getreten. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen und die ggf. damit verbundenen Auswirkungen auf die Heizkosten.
1 Wärmeplanungsgesetz (WPG)
Zeitgleich mit der GEG-Novelle wurde zum 1.1.2024 das Wärmeplanungsgesetz eingeführt. Ziel dieses Gesetzes ist der bundesweite Ausbau von Wärmenetzen. Der Anteil von Wärme aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder aus einer Kombination hieraus soll im Hinblick auf die jährliche Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen zum 1.1.2030 50 % betragen.
Zentral werden die Länder verpflichtet, eine Wärmeplanung auf ihrem Gebiet sicherzustellen (§ 4 Abs. 1 WPG). Die kommunale Wärmeplanung hat spätestens bis zum 30.6.2026 in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern und bis zum 30.6.2028 in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 WPG). In kleineren Gemeinden (unter 10.000 Einwohnern) kann ein vereinfachtes Wärmeplanungsverfahren durchgeführt werden, wenn dies durch die Länder bestimmt wurde (§ 4 Abs. 3 WPG). Weiterhin können mehrere Gemeinden ein gemeinsames Wärmeplanungsverfahren betreiben. An diesen Fristen richten sich auch die Pflichten für die Anforderungen an Heizungsanlagen aus (vgl. Kap 2.2).
Die kommunale Wärmeplanung stellt für das beplante Gebiet dar, ob voraussichtlich
- der Anschluss an ein Wärmenetz möglich sein wird,
- die Wärmeversorgung dezentral erfolgt oder erfolgen wird oder
- in dem Gebiet das gegebenenfalls vorhandene Gasnetz auf Wasserstoff umgerüstet wird.
Mit diesen Informationen soll dem Gebäudeeigentümer die Entscheidung ermöglicht werden, ob er die 65%-EE-Vorgaben des GEG (siehe Kap. 2.2) mittels Anschlusses an ein Fernwärmenetz oder auf andere Weise erfüllen wird. Eine unmittelbare Rechtswirkung, wie einklagbare Rechte für Eigentümer, begründet der Wärmeplan nicht (§ 23 Abs. 4 WPG). Es handelt sich lediglich um eine Informationsgrundlage für weitere Entscheidungen der Eigentümer.
Auch sieht das WPG vor, dass die kommunalen Fernwärmenetze bis 2045 klimaneutral betrieben werden müssen (§ 31 WPG). Bis 2030 hat ein Anteil von 30 % der eingespeisten Wärme klimaneutral oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugt zu werden, bis 2040 von 80 %. Für neue Wärmenetze gilt bereits jetzt ein Anteil von 65 % (§ 29, 30 WPG).
2 Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das GEG macht Vorgaben zur energetischen Sanierung sowie zu energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude und Neubauten. Es hat das Ziel, den Energieverbrauch in Gebäuden zu reduzieren. Gleichzeitig soll durch das Gesetz die Nutzung erneuerbarer Energien zur Produktion von Wärme, Kälte und Strom unterstützt werden.
GEG 2020
Mit dem am 1.11.2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden" (Gebäudeenergiegesetz – kurz: GEG) wurden die nur unzureichend aufeinander abgestimmten Vorschriften von EnEG, EnEV und EEWärmeG harmonisiert – diese sind mit Inkrafttreten des GEG außer Kraft getreten.
GEG 2024 ("Heizungsgesetz")
Erhebliche Änderungen hat das GEG mit seiner zum 1.1.2024 in Kraft getretenen Novelle (auch "Heizungsgesetz" genannt) gebracht. Wesentlich ist, dass ab 1.1.2024 beim Einbau neuer Heizungen 65 % des Energiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden.
2.1 Allgemeines
2.1.1 Anforderungsniveau
Der von der EU geforderte Niedrigstenergiegebäude-Standard (= Fast-Nullenergiehaus) wurde für Neubauten ab 2021 eingeführt. Seit 1.1.2024 darf der Jahresprimärenergiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Kühlung das 0,55fache des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Wertes des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes, das die gleiche Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung wie das zu errichtende Gebäude aufweist und der technischen Referenzausführung der Anlage 1 entspricht, nicht überschreiten (§ 15 GEG).
2.1.2 Synthetisch erzeugte Energieträger für Gebäude
Die Bundesregierung will außerdem prüfen, ob zukünftig auch synthetisch erzeugte Energieträger (z.B. Wasserstoff, E-Fuels) als erneuerbare Energien zur Erfüllung der Anforderungen in Gebäuden genutzt werden können (§ 9 Abs. 2 GEG). Als E-Fuels werden synthetische Kraftstoffe bezeichnet, die mittels Stroms aus Wasser und Kohlenstoffdioxid (CO2) hergestellt werden. Es sind noch keine derartigen Gesetzesänderungen zu verzeichnen.
2.1.3 Primärenergiefaktoren
Die Primärenergiefaktoren von Energieträgern werden im Gesetz geregelt und zum Teil neu justiert. Erdgasbetriebene KWK-Anlagen werden gegenüber dem bisherigen Stand bessergestellt. Biomethan, das andernorts ins Netz eingespeist und vor Ort in einem Brennwertkessel oder in einer KWK-Anlage zur Wärmeversorgung genutzt wird, kann ebenfalls zur Erfüllung der Anforderungen beitragen (§§ 22 und 71f ff. GEG).
2.1.4 Solarstrom
Bei der Erfüllung der energetischen Standards für Neubauten wird die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Solarstrom erleichtert. Der maximal anrechenbare Anteil bestimmt sich nun aus der Gegenüberstellung des monatlichen Ertrags der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Stromb...